Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 14.12.2021, AZ 4 Sa 70/20

Aus­gabe: 12–2021

1. Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 gel­tenden Fas­sung, seit 10.06.2021: Satz 4) fol­gt nicht nur, dass der Arbeit­nehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungs­man­age­ment (bEM) erhobe­nen und ver­wen­de­ten Dat­en hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hier­aus auch, dass die Daten­ver­ar­beitung daten­schutzkon­form zu erfol­gen hat.

2. Die Erre­ichung der Ziele des bEM erfordert nicht, dass nicht im bEM-Ver­fahren beteiligten Vertretern des Arbeit­ge­bers vom Arbeit­nehmer im Ver­fahren mit­geteilte Diag­nose­dat­en bekan­ntzu­machen wären. Wenn dem Arbeit­nehmer im Rah­men des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 gel­tenden Fas­sung, seit 10.06.2021: Satz 4) den­noch eine Ein­willi­gung in eine solche Datenof­fen­le­gung abver­langt wird, ist im beson­deren Maße auf die Frei­willigkeit hinzuweisen.

3. Wird in dem Hin­weis über die Daten­er­he­bung und Daten­ver­wen­dung der fälschliche Ein­druck erweckt, dass Gesund­heits­dat­en an Vertreter des Arbeit­ge­bers weit­ergegeben wer­den kön­nen, die nicht am bEM-Ver­fahren beteiligt sind, geht dies zu Las­ten des Arbeit­ge­bers. Die vom Arbeit­ge­ber verur­sachte Fehlvorstel­lung ste­ht ein­er ord­nungs­gemäßen Ein­leitung des bEM entgegen.

(Bestä­ti­gung und For­ten­twick­lung von LAG Baden-Würt­tem­berg 28.07.2021 — 4 Sa 68/20 -)

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