Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 06.10.2022, AZ 18 Sa 271/22

Aus­gabe: 12–2022

Ein Unternehmen, das im Rah­men ein­er Unternehmensgruppe die Ent­geltabrech­nung und Per­son­alver­wal­tung für etwa 80 Arbeit­nehmer vorn­immt, ist nicht zur Benen­nung eines Daten­schutzbeauf­tragten verpflichtet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…