Pressemit­teilung des BFH Nr. 34 vom 27. Juni 2018

Kein Ver­lus­taus­gle­ich bei echt­en (ungedeck­ten) Daytrading-Geschäften

Urteil vom 21.2.2018 I R 60/16

Ver­luste aus sog. echt­en (ungedeck­ten) Day­trad­ing-Geschäften mit Devisen min­dern nicht die kör­per­schaft­s­teuer­rechtliche Bemes­sungs­grund­lage. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Feb­ru­ar 2018 I R 60/16 zu § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkom­men­steuerge­set­zes –EStG– (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Kör­per­schaft­s­teuerge­set­zes) entschieden.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Ver­luste aus Ter­mingeschäften vom Ver­lus­taus­gle­ich aus­geschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Dif­feren­zaus­gle­ich oder einen durch den Wert ein­er verän­der­lichen Bezugs­größe bes­timmten Geld­be­trag oder Vorteil erlangt. Ein Ter­mingeschäft liegt vor, wenn ein Ver­trag z.B. über Devisen geschlossen wird, der von bei­den Seit­en erst zu einem bes­timmten späteren Zeit­punkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Ter­min­markt hat, der es ermöglicht, jed­erzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Im Stre­it­fall bejahte der BFH das Vor­liegen eines der­ar­ti­gen Ter­mingeschäfts: Die Geschäfte wur­den bei ein­er Spezial-Bank mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Prof­it-Order abgeschlossen und entsprechend der ver­traglichen Vere­in­barung (zwin­gend) am sel­ben Tag durch deck­ungs­gle­iche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und ‑verkäufe wur­den dabei nicht effek­tiv durch den Aus­tausch von Devisen und Kauf­preis durchge­führt; dies war wed­er der Klägerin mit eige­nen Mit­teln möglich noch Gegen­stand der Geschäftsvere­in­barun­gen mit der Bank (die die Liefer­ung der Devisen aus­geschlossen haben). Die Geschäfte waren nur auf dem jew­eili­gen Kun­denkon­to bei der Bank ver­bucht und am Ende des Geschäft­stages mit einem Dif­ferenz­be­trag zugun­sten oder zulas­ten des Kon­tos abgeschlossen wor­den. Diese sog. echt­en (ungedeck­ten) Day­trad­ing-Geschäfte ermöglichen somit keinen Verlustausgleich. 

siehe auch: Urteil des I. Sen­ats vom 21.2.2018 — I R 60/16 -

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