1. Die Sit­ten­widrigkeit des Han­delns der Beklagten, die eine Prüf­s­tanderken­nungssoft­ware instal­liert und hier­durch das Kraft­fahrt­bun­de­samt sowie alle zukün­fti­gen Fahrzeuger­wer­ber getäuscht hat­te, endet mit der Offen­le­gung dieses Sachver­halts im Herb­st 2015. Käufer eines betrof­fe­nen PKW, die ihr Fahrzeug nach diesem Zeit­punkt erwor­ben haben, kön­nen die Beklagte als Motorher­stel­lerin daher nicht (mehr) aus Delikt in Anspruch nehmen.
2. Nach­dem das Soft­ware-Update für die betrof­fe­nen Fahrzeuge vom Kraft­fahrt­bun­de­samt freigegeben wor­den ist, weil keine unzuläs­sige Abschal­tein­rich­tung fest­gestellt wurde und die vorhan­de­nen Abschal­tein­rich­tun­gen als zuläs­sig eingestuft wor­den sind, kann eine delik­tis­che Haf­tung auch nicht allein auf die Behaup­tung gestützt wer­den, das Update enthalte gle­ich­wohl eine unzuläs­sige Abschal­tein­rich­tung i. S. d. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) 715/2007, die betrof­fe­nen Fahrzeuge seien auch nach dem Auf­spie­len des Updates nach wie vor nicht zulassungsfähig.

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