(Stuttgart) Die Erb­fal­lkosten­pauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erb­StG ste­ht auch dem Nacher­ben zu und set­zt nicht den Nach­weis voraus, dass zumin­d­est dem Grunde nach tat­säch­lich Kosten ange­fall­en sind. Damit kön­nen alle Nacher­ben diesen Frei­be­trag gel­tend machen und damit ggf. die Erb­schaft­s­teuer­be­las­tung reduzieren.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für Erb- und Fam­i­lien­recht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das jet­zt veröf­fentlichte Urteil des Bun­des­fi­nanzhofes vom 01.02.2023, AZ II R 3/20.

In dem entsch­iede­nen Fall hat­te das Finan­zamt dem Nacher­ben den Pausch­be­trag nicht gewährt, da nach Ansicht des Finan­zamtes der Pausch­be­trag bei Vor- und Nacherb­schaft nur ein­mal zur Ver­fü­gung ste­he. Dieser Ansicht fol­gte der Bun­des­fi­nanzhof nicht und stellte fest, dass auch dem Nacher­ben dieser Pausch­be­trag zuste­ht, unab­hängig davon, ob auch der Vorerbe den Pausch­be­trag in Anspruch genom­men hat.

Unter Änderung sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung stellt der Bun­des­fi­nanzhof weit­er­hin fest, dass es hier­bei auch nicht darauf ankommt, dass zumin­d­est dem Grunde bei dem Nacher­ben auch tat­säch­lich Kosten ange­fall­en sind.

Nach dieser Entschei­dung ste­ht dieser Pausch­be­trag für Erb­fal­lkosten jet­zt bei jedem Nacherb­fall auch den Nacher­ben zur Verfügung.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fällen Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. auch auf die bun­desweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­s­teuer­recht und Schei­dungsrecht spezial­isierten Recht­san­wälte und Steuer­ber­ater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für Erb- und Fam­i­lien­recht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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