Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 01.03.2021, AZ 4 Sa 27/20

Aus­gabe: 2–2021

Die beklagte Evan­ge­lis­che Gesamtkirchenge­meinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertage­sein­rich­tun­gen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in ein­er Kita beschäftigt. Der Kläger erk­lärte im Juni 2019 seinen Aus­tritt aus der evan­ge­lis­chen Lan­deskirche. Nach­dem die Beklagte von dem Aus­tritt Ken­nt­nis erlangt hat­te, kündigte sie das Arbeitsver­hält­nis mit dem Kläger außeror­dentlich und frist­los mit Schreiben vom 21. August 2019.

Die Beklagte sieht ihr Han­deln und Ver­ständ­nis vom beson­deren Bild der christlichen Dienst-gemein­schaft geprägt. Mit dem Kirchenaus­tritt ver­stoße der Kläger deshalb schw­er­wiegend gegen seine ver­traglichen Loyalitätspflichten.

Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, dass sich sein Kon­takt mit den Kindern auf die Aus­gabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem päd­a­gogis­chen Per­son­al in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in ein­er Team­sitzung Kon­takt gehabt, wo es um rein organ­isatorische Prob­leme gegan­gen sei.

Das Arbeits­gericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. März 2020 (22 Ca 5625/19) die Kündi­gung der Beklagten für unwirk­sam erk­lärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 5. Mai 2020 Beru­fung ein­gelegt mit der sie weit­er­hin die Abweisung der Kündi­gungss­chutzk­lage verfolgt.

Das Lan­desar­beits­gericht hat wie das Arbeits­gericht Stuttgart die Kündi­gung der Beklagten für unwirk­sam erachtet und deshalb die Beru­fung der Beklagten zurück­gewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht schloss sich der Begrün­dung des Arbeits­gerichts an. Die Loy­al­ität­ser­wartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evan­ge­lis­chen Kirche aus­trete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die per­sön­liche Eig­nung des Klägers dar.

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