Die Parteien stre­it­en darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädi­gung wegen eines Ver­stoßes gegen das Ver­bot der Benachteili­gung wegen der Schwer­be­hin­derung zu zahlen.

Die Beklagte ist eine Frak­tion des Bay­erischen Land­tags. Im Novem­ber 2016 schrieb sie zwei Stellen für wis­senschaftliche Mitar­beit­er aus. Der Kläger bewarb sich auf bei­de Stellen mit dem Hin­weis auf seine Schwer­be­hin­derung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewer­ber entsch­ieden. Der Kläger hat die Beklagte mit sein­er Klage auf Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genom­men. Er hat die Auf­fas­sung vertreten, die Beklagte habe ihn wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt. Dies folge aus ein­er Rei­he von Ver­stößen der Beklagten gegen die zum Schutz und zur Förderung von Schwer­be­hin­derten im SGB IX getrof­fe­nen Bes­tim­mungen, ins­beson­dere daraus, dass die Beklagte ihn ent­ge­gen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden habe. Die Beklagte sei ein öffentlich­er Arbeit­ge­ber iSv. § 71 Abs. 3 SGB IX aF. 

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt. Sie hat keine zu Gun­sten schwer­be­hin­dert­er Men­schen getrof­fe­nen Ver­fahrens- und/oder Förderpflicht­en ver­let­zt, ins­beson­dere war sie nicht nach § 82 Satz 2 SGB IX aF verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einzu­laden. Eine solche Pflicht trifft nur öffentliche Arbeit­ge­ber iSv. § 71 Abs. 3 SGB IX aF. Um einen solchen Arbeit­ge­ber han­delt es sich bei der Beklagten nicht, ins­beson­dere ist diese keine son­stige Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts iSv. § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX aF, da ihr ein solch­er Sta­tus nicht ver­liehen wurde.

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