(Kiel) Die Betreiberin ein­er Diskothek muss dafür sor­gen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitar­beit­er abge­gan­gen und auf Getränkepfützen sowie Scher­ben kon­trol­liert wird. 

Mit dieser Aus­sage, so der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V., Kiel, hat der 7. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Karl­sruhe in seinem Urteil vom 16. März 2022 (Az. 7 U 125/21) die Betreiberin ein­er Diskothek im Neckar-Oden­wald-Kreis in Folge des Sturzes eines Gastes zur Erstat­tung von Behand­lungskosten und Kranken­geld in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt.

Die Diskobe­sucherin war im Dezem­ber 2017 am Rand der Tanzfläche auf ein­er Getränkepfütze aus­gerutscht und hat­te sich bei dem Sturz Knochen­brüche am Sprungge­lenk und am Schien­beinkopf zuge­zo­gen. Sie musste über zwei Wochen sta­tionär im Kranken­haus behan­delt und mehrfach operiert werden.

Um hier­für nicht in Haf­tung genom­men zu wer­den, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie aus­re­ichende Anord­nun­gen zur Kon­trolle und Reini­gung des Tanz­bo­dens getrof­fen hat­te und diese am Unfall­t­ag auch prak­tiziert wur­den, der Sturz aber trotz­dem nicht ver­hin­dert wer­den kon­nte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchge­führten Kon­troll­gang auf den Boden gelangt war. Diesen Anforderun­gen genügten im vor­liegen­den Fall jedoch bere­its die dem „Chef-Springer“ als ver­ant­wortlich­er Kon­trollper­son erteil­ten Anweisun­gen nicht.

Dieser war lediglich dazu ange­hal­ten, sich von ein­er Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu ver­schaf­fen, ohne diese jedoch selb­st zu betreten. Hier­durch kon­nten bei ein­er gut gesucht­en Tanzfläche die Einzel­heit­en des Fuß­bo­dens aber nicht erkan­nt wer­den. Die Disko­be­treiberin hat­te die sich für die Gäste beim Tanzen ergeben­den Gefahren daher nicht in zumut­bar­er Weise ger­ing gehal­ten. Der Sen­at hat hierzu wörtlich aus­ge­führt: „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitar­beit­er mit einem Boden­wis­ch­er über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scher­ben zu beseit­i­gen, eine effek­tive Kon­trolle des Fuß­bo­dens in gewis­sen Zeitab­stän­den ist jedoch notwendig.“ Das gilt ins­beson­dere angesichts der Tat­sache, dass die Betreiberin die Mit­nahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Ver­schüt­ten von Flüs­sigkeit­en während des Tanzens gerech­net wer­den musste.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mos­bach war die Klage der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung, auf die die Schadenser­satzansprüche der Diskothekenbe­sucherin in Höhe der von ihr erbracht­en Ver­sicherungsleis­tun­gen überge­gan­gen sind, noch abgewiesen wor­den. Die dage­gen ein­gelegte Beru­fung hat­te jet­zt aber vor dem Ober­lan­des­gericht Karl­sruhe vol­lum­fänglich Erfolg.

Der Sen­at hat die Revi­sion nicht zuge­lassen. Gegen diese Nichtzu­las­sung ste­ht der verurteil­ten Diskotheken­be­treiberin die Beschw­erde zum Bun­des­gericht­shof offen.

Rilling emp­fiehlt, dies in Zukun­ft zu beacht­en und ver­weist in diesem Zusam­men­hang bei aufk­om­menden Fra­gen auf die Rechtsanwälte/innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -

 

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