(Kiel) Das Finanzgericht Köln hat­te soeben die Zuläs­sigkeit der Inanspruch­nahme der Tochter des Steuer­schuld­ners durch einen Dul­dungs­bescheid für Steuerverbindlichkeit­en ihres Vaters auf ihrem Kon­to zu beurteilen.

In dem Fall, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat­te die Tochter ihrem Vater ihr Kon­to zur Ver­fü­gung gestellt. Dieser führte seinen Geschäfts­be­trieb über dieses Kon­to. Auf dem Kon­to gin­gen also Zahlun­gen ein. Grund war, dass der Vater seine Kun­den angewiesen hat­te, nur auf dieses Kon­to zu zahlen. Außer­dem wur­den von dort aus auch die anfal­l­en­den Zahlun­gen geleistet.

Hin­ter­grund war, dass der Vater sein­er­seits bere­its Voll­streck­ungs­maß­nah­men aus­ge­set­zt war. Sein eigenes Kon­to war block­iert. Er selb­st befand sich bere­its in einem Insol­ven­zver­fahren. Im vor­liegen­den Fall wurde das Kon­to der Tochter auss­chließlich für seine geschäftlichen Tätigkeit­en genutzt.

Eine der­ar­tige Kon­struk­tion, so Althaus, ist in der Prax­is ver­bre­it­et. Damit kon­nte der Vater seinen Geschäfts­be­trieb weit­er­führen ohne seine alten Gläu­biger zu befriedigen.

Der Vater hat­te die Rech­nung jedoch ohne das Finan­zamt gemacht. Dieses hat erweit­erte Infor­ma­tion­s­möglichkeit­en bezüglich Bankkon­ten. Es fand her­aus, dass die Tochter das Kon­to nur für diese Zwecke zur Ver­fü­gung stellte.

Das Finan­zamt erließ daher gegen die Tochter einen Dul­dungs­bescheid. Mit ihm ver­fol­gte es die Steuerverbindlichkeit­en des Vaters aus den Vor­jahren. Voll­streck­ungsver­suche gegen den Vater direkt waren bis dahin fehlgeschlagen.

Die Tochter vertei­digte sich mit dem Argu­ment, dass sie nicht gewusst habe, wie es finanziell um ihren Vater stand. Selb­st das über sein Ver­mö­gen laufende Insol­ven­zver­fahren sei ihr unbekan­nt gewesen.

Das Finanzgericht hat diesen Ein­wand zurück­gewiesen. (Az. 11 V 2119/22)

Es argu­men­tiert damit, dass zumin­d­est im Außen­ver­hält­nis die Tochter ein­er Forderung gegen die Bank auf Auszahlung der Guthaben hat­te. Darin liegt objek­tiv betra­chtet eine Benachteili­gung der Gläu­biger. Dass es regelmäßig dann der Fall, wenn eine Forderung, die eigentlich gepfän­det wer­den kön­nte, auf ein anderes Kon­to über­wiesen wird. Der Zweck ist offen­sichtlich. Es geht ihm darum, dass ger­ade keine solche Pfän­dung tat­säch­lich durchge­führt wer­den kann. Gläu­biger des Vaters kön­nen mit ihren Voll­streck­ungstiteln gegen die Tochter nur schw­er vorge­hen. Das ist nach Auf­fas­sung des Gerichts der Tochter auch bekan­nt und bewusst gewe­sen. Wer einem anderen ein Kon­to über­lässt und damit „lei­ht“ kann und muss sich Gedanken machen, was der Sinn und Zweck davon ist.

Für die Tochter kommt hinzu, dass es egal ist, ob das Geld noch vorhan­den ist. Sie kann sich auf keine soge­nan­nte Entre­icherung berufen (§ 11 Abs. 1, 2 AnfG).

Im Ergeb­nis zahlt die Tochter damit nun die Steuern des Vaters.

Zu beacht­en ist, dass es sich noch keine endgültige Entschei­dung han­delt. Die Tochter hat­te einen Voll­streck­ungsauf­schub beantragt. Dieser wurde er mit der hier vor­liegen­den Schei­dung abgelehnt. Eine endgültige Entschei­dung des Finanzgerichts in der Sache selb­st ste­ht noch aus. Allerd­ings hat diese Entschei­dung jedoch schon eine sehr starke Indizwirkung, wie der Rechtsstre­it voraus­sichtlich aus­ge­hen wird.

Als Faz­it kann man nur davon abrat­en, ein­er anderen Per­son sein Kon­to zu „lei­hen“.

Recht­san­walt Althaus emp­fahl dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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