(Kiel) Die ein­vernehm­liche Auflö­sung eines Arbeitsver­hält­niss­es erfol­gt regelmäßig (auch) im Inter­esse des Arbeit­ge­bers. Eine im Gegen­zug gezahlte Abfind­ung ist daher in der Regel als Entschädi­gung ermäßigt zu besteuern.

Dies gilt grund­sät­zlich auch für eine (zusät­zliche) Abfind­ung, die für die (vorzeit­ige) Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es durch Wahrnehmung ein­er soge­nan­nten Sprint­erk­lausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündi­gung durch den Arbeit­nehmer nicht sep­a­rat, son­dern nur im Zusam­men­hang mit der Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es ins­ge­samt betra­chtet werden.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Hes­sis­chen Finanzgerichts vom 27.07.2021 zu dem Urteil Az. 10 K 1597/20, rechtskräftig.

Geklagt hat­te eine Arbeit­nehmerin, die mit ihrem Arbeit­ge­ber zusät­zlich zu einem Ver­trag über die Aufhe­bung des Arbeitsver­hält­niss­es mit ein­er Abfind­ung eine sog. „Sprint­erk­lausel“ vere­in­bart hat­te. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weit­eren Abfind­ungs­be­trag das Arbeitsver­hält­nis vor dem eigentlich vere­in­barten Zeit­punkt zu been­den. Die Klägerin hat­te dieses Recht aus­geübt und die weit­ere Abfind­ung erhalten.

Das Finan­zamt unter­warf nur die aus der Aufhe­bung des Arbeitsver­hält­niss­es resul­tierende Abfind­ung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den auf­grund der Ausübung der Sprint­erk­lausel erhal­te­nen Betrag. Es ver­wies auf das Urteil des Nieder­säch­sis­che Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279/17), welch­es die Ausübung der Kündi­gung als neues aus­lösendes Ereig­nis gew­ertet hat­te. Das Hes­sis­che Finanzgericht hat nun anders entsch­ieden und der Klage stattgegeben. Zur Begrün­dung führte es aus, auch der weit­ere Abfind­ungs­be­trag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkom­men­steuerge­setz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfind­ung finde ihren Rechts­grund in der Aufhe­bungsvere­in­barung und sei nicht getren­nt davon zu betrachten

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@mittelstands-anwaelte.de

www.mittelstands-anwaelte.de