Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2022, AZ 7 Sa 661/21

Ausgabe: 09-2022

1. Eine Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- und Landesebene, die von den gleichen Tarifpartnern abgeschlossen wurden, wird nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst, daher geht der TVöD-NRW dem TVöD-V (VKA) vor.

2. Das Merkmal „Baumkontrolle“ im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW erfasst nicht nur solche, die vom Boden aus durchgeführt werden.

3. Für das Erfüllen des Merkmals „Baumkontrolle“ im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW genügt im Rahmen einer – hier vorliegenden – Gesamttätigkeit ein rechtserhebliches Ausmaß.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…