Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2022, AZ 7 Sa 661/21
Ausgabe: 09–2022
1. Eine Kollision von Verbandstarifverträgen auf Bundes- und Landesebene, die von den gleichen Tarifpartnern abgeschlossen wurden, wird nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst, daher geht der TVöD-NRW dem TVöD‑V (VKA) vor.
2. Das Merkmal “Baumkontrolle” im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW erfasst nicht nur solche, die vom Boden aus durchgeführt werden.
3. Für das Erfüllen des Merkmals “Baumkontrolle” im Sinne der Entgeltgruppe 7 TVöD-NRW genügt im Rahmen einer — hier vorliegenden — Gesamttätigkeit ein rechtserhebliches Ausmaß.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…