Die Zen­tral­isierung mehrerer ein­fach­er kaufmän­nis­ch­er Arbeit­en in einem sog. Cash Office (Kassen­büro) führt nicht dazu, dass es sich um gehobene kaufmän­nis­che Tätigkeit­en i.S.v. Gehalts­gruppe B II Gehalt­star­ifver­trag Einzel­han­del NRW handelt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…