1.Bei der gerichtlichen Fest­set­zung der Anzahl der Beisitzer ein­er Eini­gungsstelle ist zu berück­sichti­gen, dass Effizienz und Arbeits­fähigkeit der Eini­gungsstelle unter ein­er zu hohen Anzahl von Beisitzern lei­den kön­nen und dass die Eini­gungsstelle nach § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen geset­zlichen Auf­trag nicht nur zur unverzüglichen Auf­nahme ihrer Tätigkeit, son­dern auch zur zügi­gen und konzen­tri­erten weit­eren Durch­führung des Ver­fahrens bis zu seinem Abschluss hat.
2.Im Regelfall ist eine Eini­gungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jed­er Seite zu beset­zen. Das entspricht der üblicher­weise erforder­lichen Beset­zung auf bei­den Seit­en mit je ein­er — meist inter­nen — die betrieblichen Gegeben­heit­en und Sach­fra­gen ken­nen­den und ein­er — oft exter­nen — recht­skundi­gen Person.
3.Im Übri­gen richtet sich die Anzahl der Beisitzer nach fol­gen­den Kri­te­rien und kann dann je nach den Gegeben­heit­en des Einzelfall­es eine höhere oder niedrigere als die Regelbe­set­zung recht­fer­ti­gen: ‑Schwierigkeit und Umfang der Regelungsstre­it­igkeit ‑Zumut­barkeit der mit ein­er höheren Beisitzerzahl ver­bun­de­nen Kosten­be­las­tung des Arbeit­ge­bers ‑Bedeu­tung der Angele­gen­heit nur, soweit sich bei außergewöhn­lich weitre­ichen­den Auswirkun­gen der Entschei­dung der Eini­gungsstelle schon hier­aus die Notwendigkeit ein­er per­son­ellen Ver­stärkung ihrer Fachkom­pe­tenz ergibt.
4. Irrel­e­vant für die Bemes­sung der Beisitzerzahl ist die Betrieb­s­größe als solche. Ihr kann im Einzelfall bei der Beurteilung der Bedeu­tung der Angele­gen­heit Rel­e­vanz zukom­men. Eine in ihren Auswirkun­gen rel­a­tiv unbe­deu­tende Angele­gen­heit wie eine Schu­lungs­maß­nahme wird aber nicht allein deshalb bedeu­ten­der, weil sie für beson­ders viele Mitar­beit­er rel­a­tiv unbe­deu­tende Auswirkun­gen hat.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…