Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 24.06.2022, AZ 19 TaBV 1/22

Aus­gabe: 06/2022

1. Die nach § 112 Abs. 2 BetrVG für den Ver­such eines Inter­esse­naus­gle­ichs einzuset­zende Eini­gungsstelle ist offen­sichtlich unzuständig (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), wenn der Unternehmer eine Ein­schränkung oder Stil­l­le­gung eines Betrieb­steils durch den Ausspruch von Kündi­gun­gen bere­its durchge­führt hat; er hat damit vol­len­dete Tat­sachen geschaf­fen, die er nicht mehr ein­seit­ig rück­gängig machen kann.

2. Die für den Abschluss eines Sozialplans nach den §§ 112 Abs. 2, Abs. 4 i.V. mit 111 BetrVG einzuset­zende Eini­gungsstelle ist offen­sichtlich unzuständig, wenn von der Stil­l­le­gung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) kein wesentlich­er Betrieb­steil betrof­fen ist. Das richtet sich bei einem Per­son­al­ab­bau danach, ob hin­sichtlich des Betrieb­steils die Zahlen­werte des § 17 Abs. 1 KSchG erre­icht werden.

3. Eine offen­sichtliche Unzuständigkeit der Eini­gungsstelle liegt auch dann vor, wenn ein in diesem Sinne wesentlich­er Betrieb­steil nicht still­gelegt, son­dern nur eingeschränkt wird und der Per­son­al­ab­bau selb­st die Zahlen­größen des § 17 Abs. 1 KSchG bezo­gen auf den Betrieb nicht erreicht.

4. Ein Fall der offen­sichtlichen Unzuständigkeit der Eini­gungsstelle liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer ursprünglich beab­sichtigte, den Betrieb­steil auf ein anderes Unternehmen zu über­tra­gen, wodurch die Arbeitsver­hält­niss­es ohne Kündi­gung und zu unverän­derten Arbeits­be­din­gun­gen überge­hen soll­ten, er sich dann aber entschließt, sämtliche Arbeitsver­hält­nisse ins­beson­dere durch Kündi­gun­gen zu been­den und das andere Unternehmen den betrof­fe­nen Arbeit­skräften neue Arbeitsverträge anbi­etet. Nimmt ein nach Zahl- und Sachkunde wesentlich­er Teil des Per­son­als das Ver­tragsange­bot an, kann jeden­falls nicht offen­sichtlich aus­geschlossen wer­den, dass eine Spal­tung in Verbindung mit einem Betrieb­steilüber­gang vor­liegt (§ 111 Satz 3 Alter­na­tive 2 BetrVG).

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