siehe dazu auch Pressemit­teilung vom 02.04.2019:

Keine steuerpflichtige Sachauss­chüt­tung durch Zuteilung der Aktien der Hewlett-Packard Enter­prise Com­pa­ny im Rah­men des „Spin-offs“ der Hewlett-Packard Incorporated 

Pressemit­teilung vom 02. April 2019

Aktionäre der Hewlett-Packard Com­pa­ny (HPC) haben durch die Aus­gabe der Aktien der Hewlett-Packard Enter­prise Com­pa­ny (HPE) keine steuerpflichti­gen Einkün­fte erzielt. Dies hat das Finanzgericht Düs­sel­dorf in einem Urteil vom 29.01.2019 (Az. 13 K 2119/17 E) entschieden.

Die HPC führte im Jahr 2015 eine Kap­i­tal­maß­nahme durch. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incor­po­rat­ed (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr Unternehmen­skun­dengeschäft im Wege eines so genan­nten „Spin-offs“ auf eine Tochterge­sellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhiel­ten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbe­nan­nten Gesellschaft HPI und zusät­zlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von ein­er inter­na­tionalen Agen­tur eine neue inter­na­tionale Wert­pa­pier­num­mer (ISIN) erteilt.

Im Stre­it­fall war der Kläger Aktionär der HPC. Seine depot­führende Bank behielt auf die Aus­gabe der Aktien der HPE Kap­i­taler­trag­s­teuer ein. In sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung machte der Kläger gel­tend, dass die von sein­er Bank aus­gestellte Steuerbescheini­gung unzutr­e­f­fend sei. Der Vor­gang sei ein steuer­freier Aktien­split. Das beklagte Finan­zamt hielt die Besteuerung der Aktien­zuteilung als steuerpflichtige Sachauss­chüt­tung für zutr­e­f­fend. Dabei ver­wies es auf eine Ver­wal­tungsan­weisung des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BSt­Bl I 2017, 431).

Dem ist das Finanzgericht ent­ge­genge­treten. Nach sein­er Auf­fas­sung ist die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vor­gang. Anzuwen­den seien die einkom­men­steuer­rechtlichen Son­der­vorschriften für Kap­i­tal­maß­nah­men. Der von der HPI durchge­führte „Spin-off“ sei eine Abspal­tung im Sinne dieser Son­der­vorschriften. Diese Abspal­tung löse im Zeit­punkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.

In sein­er Urteils­be­grün­dung hat das Gericht aus­führlich zu dem Begriff der „Abspal­tung“ Stel­lung genom­men. Dabei hat es der Ver­wal­tungsanord­nung der Finanzver­wal­tung wider­sprochen, wonach bei ein­er Abspal­tung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansäs­si­gen Unternehmen die ISIN des abspal­tenden Unternehmens erhal­ten bleiben müsse. Die Ver­gabe ein­er neuen ISIN für die lediglich umbe­nan­nte Gesellschaft hielt das Gericht für unschädlich.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Aktien­zuteilung zu einem späteren Zeit­punkt steuer­lich rel­e­vant wer­den könne. Eine abschließende steuer­rechtliche Beurteilung des Vor­gangs sei bei der Veräußerung der betr­e­f­fend­en Aktien vorzunehmen.

Der Vizepräsi­dent des Finanzgerichts Düs­sel­dorf, Har­ald Junker, betonte die Bre­it­en­wirkung des Urteils: „Die Frage, welche steuer­lichen Fol­gen der „Spin-off“ der Hewlett-Packard Incor­po­rat­ed im Jahr 2015 hat, dürfte auch für Kap­i­tal­maß­nah­men ander­er Gesellschaften und damit für eine Vielzahl von Aktionären von Bedeu­tung sein. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzver­wal­tung wegen der Abwe­ichung von dem BMF-Schreiben die vom Finanzgericht zuge­lassene Revi­sion ein­le­gen wird.“

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/…