Arbeits­gericht Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2022, AZ 15 Ca 2557/22

Aus­gabe: 11–2022

1. Im Rah­men der in § 20a IfSG ver­ankerten sog. ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht beste­ht kein geset­zlich­es Tätigkeitsver­bot für bere­its vor dem 16. März 2022 beschäftigte Arbeit­nehmer, die ihrem Arbeit­ge­ber – ent­ge­gen § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG – keinen Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis vorlegen.

2. Die Anord­nung eines Tätigkeitsver­botes für solche Arbeit­nehmer ist gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG vielmehr dem zuständi­gen Gesund­heit­samt als ermessens­geleit­ete Einzelfal­l­entschei­dung vorbehalten.

3. Fehlt es an ein­er Anord­nung eines Tätigkeitsver­botes durch das Gesund­heit­samt, ist der Arbeit­ge­ber nicht berechtigt, solche Arbeit­nehmer pauschal unbezahlt von der Erbringung der Arbeit­sleis­tung freizustellen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…