LAr­bG Berlin-Bran­den­burg, Beschluss vom 22.01.2022, AZ 7 TaB­V­Ga 1213/21

Aus­gabe: 12–2021

Ori­en­tierungssatz

1. Aus der in § 19 Wahlord­nung normierten Pflicht des Betrieb­srats, die Wahlak­ten min­destens bis zur Beendi­gung sein­er Amt­szeit aufzube­wahren, ergibt sich grund­sät­zlich ein Anspruch des Arbeit­ge­bers auf Ein­sicht­nahme in die Wahlak­ten. Die Auf­be­wahrungspflicht gemäß § 19 Wahlord­nung soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betrieb­sratswahl vom Inhalt der Wahlak­ten Ken­nt­nis zu nehmen, um die Ord­nungsmäßigkeit der Betrieb­sratswahl über­prüfen zu kön­nen. Diese Befug­nis ste­ht nicht nur dem Betrieb­srat zu, der die Wahlak­ten aufzube­wahren hat und dessen Mit­glieder deshalb jed­erzeit ohne Weit­eres die Möglichkeit haben, die Wahlak­ten einzuse­hen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Auf­be­wahrungspflicht ein berechtigtes Inter­esse der­jeni­gen an der Ein­sicht­nahme in die Wahlak­ten, für die die Gültigkeit der Betrieb­sratswahl von Bedeu­tung ist. Das sind zumin­d­est diejeni­gen Per­so­n­en und Stellen, die nach § 19 Abs 2 S 1 BetrVG berechtigt sind, die Betrieb­sratswahl anzufechten.(Rn.23)

2. Das Recht des Arbeit­ge­bers auf Ein­sicht­nahme in die Wahlak­ten der Betrieb­sratswahl gilt im Hin­blick auf das nach § 14 Abs 1 BetrVG auch für die Betrieb­sratswahl gewährleis­tete Wahlge­heim­nis nicht uneingeschränkt für die Bestandteile der Wahlak­ten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlver­hal­ten einzel­ner Arbeit­nehmer gezo­gen wer­den kön­nen. Die Ein­sicht­nahme in diese Unter­la­gen ist nur zuläs­sig, wenn dies zur Prü­fung der Ord­nungsmäßigkeit der Wahl erforder­lich ist.(Rn.24)

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210…