Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 06.07.2023, AZ 18 Sa 1195/22

Aus­gabe: 06–2023

1.
Der Erfül­lung­sein­wand des Schuld­ners ist im Rah­men der Prü­fung eines Antrags auf einst­weilige Ein­stel­lung der Zwangsvoll­streck­ung nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 ZPO zu berück­sichti­gen. Die Zwangsvoll­streck­ung kann eingestellt wer­den, wenn dem tit­ulierten Anspruch eine durch­greifende materielle Ein­wen­dung ent­ge­gen­ste­ht, die erst nach Verkün­dung der vor­läu­fig voll­streck­baren Entschei­dung erster Instanz ent­standen ist. Es bedarf dann keines nicht erset­zlichen Nachteils i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 2 und 3 ArbGG.
2.
Der (Weiter)Beschäftigungsanspruch des Arbeit­nehmers kann dadurch erfüllt wer­den, dass der Arbeit­ge­ber ihm gemäß § 106 GewO eine ver­trags­gerechte Tätigkeit zuweist. Es spricht Einiges dafür, dass insoweit lediglich eine Evi­den­zkon­trolle vorzunehmen ist und der Erfül­lung­sein­wand nur dann nicht ein­greift, wenn der Arbeit­ge­ber die Gren­zen des Weisungsrechts offenkundig über­schrit­ten hat (hier offengelassen).
3.
Der (Weiter)Beschäftigungsanspruch des Arbeit­nehmers wird allein durch die Tit­ulierung nicht in der Weise konkretisiert, dass der Arbeit­ge­ber ihn nur noch durch die Zuweisung eines Arbeit­splatzes mit dem im Urteil­stenor beschriebe­nen Inhalt erfüllen kön­nte (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020 — 10 AZB 31/19, Beschluss vom 21.03.2018 — 10 AZR 560/16). Das gilt jeden­falls dann, wenn die Weit­erbeschäf­ti­gung “zu unverän­derten Arbeits­be­din­gun­gen” tenori­ert ist und das Urteil auf den Arbeitsver­trag Bezug nimmt, der die Zuweisung ein­er anderen Tätigkeit gestattet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…