Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 27.04.2026, AZ 8 Ga 1/26
Ausgabe: 03/04 – 2026
1. Eine einstweilige Feststellungsverfügung bei beabsichtigter Arbeitsaufnahme kann aufgrund des dem Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO verliehenen Entscheidungsspielraums zulässig sein.
2. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer solchen Feststellungsverfügung setzt jedoch in der Regel das Bestehen einer existentiellen Notlage des ausgeschiedenen Arbeitnehmers voraus.
3. Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Verfügungsanspruch aufgrund der vollständigen Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sicher angenommen werden kann, kann vorliegend dahinstehen.
4. Eine hauptsächliche Tätigkeit auf einer anderen Handelsstufe (B2B gegen-über B2C im Bereich des Einzelhandels) schließt ein Konkurrenzverhältnis jedenfalls dann nicht aus, wenn der Direktvertrieb an Kunden über einen Onlineshop nicht völlig untergeordneter Natur ist.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…