Leit­sätze: 1. Der gerichtliche Abbruch ein­er Betrieb­sratswahl auf­grund von Män­geln des Wahlver­fahrens kommt nur in Betra­cht, wenn die Wahl voraus­sichtlich nichtig wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb abwe­ichend auf der Grund­lage von § 3 BetrVG bes­timmt wird und eine gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch­stabe a) und Abs. 2 BetrVG abgeschlossene Gesamt­be­trieb­svere­in­barung zur Wahl eines unternehmen­sein­heitlichen Betrieb­srats beste­ht. Nur im Falle der Nichtigkeit der Gesamt­be­trieb­svere­in­barung (hier verneint) kommt ein Abbruch der unternehmen­sein­heitlichen Betrieb­sratswahl in Betra­cht. 2. Keine Nichtigkeit der Bestel­lung eines Wahlvor­standes durch den Gesamt­be­trieb­srat im Falle der ersten Wahl eines unternehmen­sein­heitlichen Betrieb­srats auf der Grund­lage ein­er Gesamt­be­trieb­svere­in­barung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch­stabe a) und Abs. 2 BetrVG. 3. Der Umstand, dass trotz Beste­hens ein­er Gesamt­be­trieb­svere­in­barung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch­stabe a) und Abs. 2 BetrVG, die nicht nichtig ist, örtliche Betrieb­sräte bere­its einen Betrieb­srat gewählt haben, führt nicht zum Abbruch der Wahl des unternehmen­sein­heitlichen Betrieb­srats. Das Pri­or­ität­sprinzip gilt nicht. Die Wahl auf der Grund­lage ein­er kollek­tivrechtlichen Regelung gemäß § 3 BetrVG, die — wie vor­liegend — ggfs. und nur anfecht­bar ist, führt dazu, dass der über­greifend gebildete und gewählte Betrieb­srat zunächst im Amt ist und die Amt­szeit der zuvor gebilde­ten örtlichen Betrieb­sräte endet.

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