Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 16.09.2021, AZ 4 SaGa 1/21

Aus­gabe: 09–2021

Eine einst­weilige Ver­fü­gung auf Unter­las­sung der Nutzung eines Geschäfts­ge­heimniss­es schei­det man­gels Bege­hungs- oder Wieder­hol­ungs­ge­fahr aus, wenn auf­grund der eidesstat­tlichen Ver­sicherung des Ver­fü­gungs­beklagten fest­ste­ht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäfts­ge­heimniss­es ist. Der Abgabe ein­er straf­be­wehrten Unter­las­sungserk­lärung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…