Arbeits­gericht Mannheim, Beschluss vom 19.08.2022, AZ 2 Ca 25/22

Aus­gabe: 08–2022

1. Die Vor­lage eines gefälscht­en SARS-CoV-2-Test­nach­weis­es stellt einen die Arbeit­ge­berin „an sich“ zum Ausspruch ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung berechti­gen­den Pflichtver­stoß i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar. 

2. In Anbe­tra­cht der beson­deren gesund­heitlichen Gefahren han­delt es sich um eine erhe­bliche Ver­let­zung der aus dem Arbeitsver­trag gemäß § 241 Abs. 2 BGB fol­gen­den Nebenpflicht­en. Durch die (ver­suchte) Täuschung der Arbeit­ge­berin, neg­a­tiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wor­den zu sein, hat der Arbeit­nehmer das in ihn geset­zte und für die Fort­führung des Arbeitsver­hält­niss­es erforder­liche Ver­trauen zerstört.

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