Der geset­zliche Urlaub­sanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG beste­ht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeit­ge­ber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt wer­den. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ste­ht im Ein­klang mit dem Unionsrecht.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assis­tentin der Geschäft­sleitung beschäftigt. Sie befand sich ua. vom 1. Jan­u­ar 2013 bis zum 15. Dezem­ber 2015 durchge­hend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsver­hält­nis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Ein­beziehung der während der Elternzeit ent­stande­nen Urlaub­sansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündi­gungs­frist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit ent­fal­l­en­den Urlaubs lehnte sie ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zulet­zt noch die Abgel­tung von 89,5 Arbeit­sta­gen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit gel­tend gemacht.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaub­sansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirk­sam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalen­der­monat der Elternzeit um ein Zwölf­tel gekürzt.

Möchte der Arbeit­ge­ber von sein­er ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befug­nis Gebrauch machen, den Erhol­ung­surlaub für jeden vollen Kalen­der­monat der Elternzeit um ein Zwölf­tel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete emp­fangs­bedürftige rechts­geschäftliche Erk­lärung abgeben. Dazu ist es aus­re­ichend, dass für den Arbeit­nehmer erkennbar ist, dass der Arbeit­ge­ber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeit­ge­bers erfasst auch den ver­traglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsver­tragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abwe­ichende Regelung vere­in­bart haben.

Die Kürzung des geset­zlichen Min­desturlaub­sanspruchs ver­stößt wed­er gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlin­ie 2003/88/EG (Arbeit­szeitrichtlin­ie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rah­men­vere­in­barung über den Elter­nurlaub im Anhang der Richtlin­ie 2010/18/EU. Das Union­srecht ver­langt nach der Recht­sprechung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union nicht, Arbeit­nehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeit­sleis­tung verpflichtet waren, Arbeit­nehmern gle­ichzustellen, die in diesem Zeitraum tat­säch­lich gear­beit­et haben (EuGH 4. Okto­ber 2018 — C‑12/17 — [Dicu] Rn. 29 ff.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/re…