Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 06.11.2021, AZ 12 Sa 23/21

Aus­gabe: 11–2021

Die Elternzeit und damit das Kündi­gungsver­bot während der Elternzeit enden, sobald eine der materiellen Voraus­set­zun­gen der Elternzeit gem. § 15 Abs. 1, 1a BEEG nachträglich wegfällt (z.B. wegen Wech­sels der Betreu­ungsper­son). Auf die Zus­tim­mung der Arbeit­ge­berin kommt es nicht an. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist nicht anwendbar.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…