Arbeits­gericht Lübeck, Beschluss vom 28.12.2022, AZ 1 Ca 1849/22

Aus­gabe: 01–2023

Wer sich mit seinem Arbeit­ge­ber über die Auszahlung der Energiepreis­pauschale stre­it­et, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeits­gericht Lübeck (1 Ca 1849/22) entsch­ieden und die Sache mit Beschluss vom 1. Dezem­ber 2022 an das schleswig-hol­steinis­che Finanzgericht verwiesen.

Die Klägerin ver­langt von ihrem Arbeit­ge­ber die Auszahlung der Energiepreis­pauschale und zwar mit Klage vor dem Arbeits­gericht. Der Rechtsweg zu den Arbeits­gericht­en sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreis­pauschale set­ze gemäß § 117 Einkom­men­steuerge­setz ein Arbeitsver­hält­nis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeit­ge­ber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführen­den Lohn­s­teuer. Insofern sei sie Teil des Brut­tolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeit­ge­berin und nicht an eine Steuerbehörde.

Dem ist das Arbeits­gericht Lübeck nicht gefol­gt. Nicht das Arbeits­gericht, son­dern das Finanzgericht ist zuständig.

Die Arbeits­gerichte sind allein für bürg­er­lich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Stre­it­igkeit­en zuständig. Nach der Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts ist entschei­dend, ob der zur Klage­be­grün­dung vor­ge­tra­gene Sachver­halt für die aus ihm hergeleit­ete Rechts­folge von Rechtssätzen des bürg­er­lichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstre­it­igkeit­en zwis­chen Arbeit­nehmern und Arbeit­ge­bern der Rechtsweg zu den Finanzgericht­en eröffnet sein.

Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreis­pauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsver­hält­nis. Die Klägerin ver­langt vom beklagten Arbeit­ge­ber die Erfül­lung öffentlich-rechtlich­er Pflicht­en aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG . Die Energiepauschale knüpft zwar an ein Arbeitsver­hält­nis an, ihre rechtliche Grund­lage find­et sich jedoch nicht in der Arbeitsver­trags­beziehung. Der Arbeit­ge­ber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale wed­er eine arbeitsver­tragliche Leis­tungspflicht noch eine ihm selb­st durch den Geset­zge­ber aufer­legte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eige­nen Mit­teln zu bestreiten.

Der Rechtsweg zu den Finanzgericht­en ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es han­delt sich um eine öffentlich-rechtliche Stre­it­igkeit über eine Abgabenan­gele­gen­heit. Aus § 120 Abs. 1 EStG fol­gt, dass der Geset­zge­ber die Regelun­gen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergü­tun­gen gel­tenden Vorschriften der Abgabenord­nung behan­delt wis­sen will.

Gegen den Ver­weisungs­beschluss ist sofor­tige Beschw­erde ein­gelegt worden.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/ger…