1. Übt der Arbeit­nehmer erkennbar sach­be­zo­gene Kri­tik an ein­er bes­timmten Anweisung der Amt­sleitung seines Arbeit­ge­bers durch eine E‑Mail gegenüber diversen Abteilungsleit­ern und der Amt­sleitung und beze­ich­net er die Anweisung der Sache nach als “sin­nwidrig”, bewegt er sich damit noch im Bere­ich des grun­drechtlichen Schutzes der Mei­n­ungsäußerung und nicht jen­seits der Gren­ze zur For­mal­belei­di­gung oder Schmähkritik. 

2. Auch ein vol­lum­fänglich freigestelltes Per­son­al­ratsmit­glied hat ein Fest­stel­lungsin­ter­esse an der Recht­sun­wirk­samkeit ein­er Umset­zungs­maß­nahme, wenn damit eine Anbindung an ein neues Refer­at des Arbeit­ge­bers ver­bun­den ist. 

3. Eine Umset­zung ist dann recht­sun­wirk­sam, wenn der Arbeit­ge­ber bei deren Inkraft­treten kein­er­lei Vorstel­lun­gen darüber hat­te, welche Auf­gaben der Arbeit­nehmer in der neuen Funk­tion wahrnehmen sollte. Es man­gelt dann nach § 106 GewO am erforder­lichen dien­stlichen Interesse.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…