1. Nach Vere­in­barung eines ver­stetigten Ent­gelts bei konkret definiert­er regelmäßiger Arbeit­szeit trägt im Ent­gelt­prozess der Arbeit­ge­ber die Dar­legungs- und Beweis­last für seine Behaup­tung, der Arbeit­nehmer habe seine Leis­tungspflicht nicht erfüllt, denn es ist der Arbeit­ge­ber, der sich mit seinem Vor­trag im prozes­sualen Sinne auf eine rechtsver­nich­t­ende Ein­wen­dung beruft (ent­ge­gen BAG v. 18.04.2012 — 5 AZR 248/11 -).

2. Selb­st wenn im gle­ichen Fall umgekehrt angenom­men würde, es sei der Arbeit­nehmer, der im Ent­gelt­prozess die Dar­legungs- und Beweis­last für die Behaup­tung tra­gen müsste, er habe seine Ableis­tung in der Rege­lar­beit­szeit erbracht, so trifft den Arbeit­ge­ber, der keine Organ­i­sa­tion zur Arbeit­szeit­er­fas­sung vorhält, nach § 138 Abs. 2 ZPO eine sekundäre Dar­legungslast, wegen der es nicht aus­re­ichend ist, die Dar­legun­gen des Arbeit­nehmers pauschal zu bestre­it­en (Anschluss an BAG v. 16.05.2012 — 5 AZR 347/11 -).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…