(Stuttgart) Die Coro­na-Krise stellt nicht nur die medi­al viel betra­chtete Wirtschaft vor große Her­aus­forderun­gen. Auch Eltern und andere Sorge­berichtige spüren auf­grund von Kita- und Schulschließun­gen die Auswirkun­gen der Coro­na-Krise unmittelbar.

Ger­ade erwerb­stätige Eltern und andere Sorge­berechtige wer­den hier­bei oft­mals vor Prob­leme bezüglich der Betreu­ung ihrer Kinder gestellt. Die Dop­pel­be­las­tung von Kinder­be­treu­ung und Erwerb­stätigkeit kann dazu führen, dass den beru­flichen Verpflich­tun­gen nicht in vollem Umfang nachgekom­men wer­den kann. Folge hier­von kön­nen erhe­bliche Einkom­men­sein­bußen sein.

Hier hat der Geset­zge­ber kurzfristig einen Entschädi­gungsanspruch für Sorge­berechtige betreu­ungspflichtiger Kinder in das Infek­tion­ss­chutzge­setz (§ 56 Abs. 1 a IfSG) aufgenom­men, berichtet der Saar­brück­er Recht­san­walt Hans-Georg Her­rmann von der der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

So kann Eltern, die wegen der Betreu­ung ihrer Kinder nicht arbeit­en kön­nen, ein Entschädi­gungsanspruch für Ver­di­en­staus­fall auf­grund von behördlich ange­ord­neter Schließung von Kitas und Schulen zustehen.

Als betreu­ungspflichtig gel­ten Kinder bis zur Vol­len­dung des 12. Leben­s­jahres. Für Kinder mit Behin­derung, welche auf eine Hil­fe angewiesen sind, wurde eine Alters­gren­ze nicht einge­führt. Als weit­ere Voraus­set­zung darf keine ander­weit­ige zumut­bare Betreu­ungsmöglichkeit für die Kinder gegeben sein. Als zumut­bare Betreu­ungsmöglichkeit sind hier­bei jedoch nicht die Großel­tern anzuse­hen, da diese meist selb­st zu der Risiko­gruppe, der an Coro­na Erkrank­ten zählen dürften.

Der Entschädi­gungsanspruch ste­ht auch Pflegeel­tern zu, wenn ein Kind in Vol­lzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenom­men wurde. Für den Entschädi­gungsanspruch ist indes nicht rel­e­vant, ob es sich bei der Beschäf­ti­gung um einen Vollzeit‑, Teilzeit- oder Mini­job han­delt. Aus­geschlossen ist der Entschädi­gungsanspruch allerd­ings dann, wenn die Schließung der Kita oder Schule in die Zeit der jew­eili­gen Ferien des Bun­des­lan­des fällt.

Die Höhe der Entschädi­gung beläuft sich in Anlehnung an das Kurzarbeit­ergeld auf 67 % des ent­stande­nen Ver­di­en­staus­fall­es. Betragsmäßig ist die Entschädi­gungszahlung jedoch bei 2.016 € für einen vollen Monat gedeck­elt. Gezahlt wird die Entschädi­gung für höch­stens 6 Wochen.

Die Auszahlung der Entschädi­gungszahlung für Arbeit­nehmer ist vom Arbeit­ge­ber vorzunehmen. Dieser kann sich die geleis­teten Beträge von der gemäß Lan­desrecht zuständi­gen Behörde erstat­ten lassen. Hierzu muss der Arbeit­ge­ber einen entsprechen­den Erstat­tungsantrag stellen.

Her­rmann emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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