1. § 1 Nr. 2 des Tar­ifver­trags über logis­tis­che Dien­stleis­tung und Lei­har­beit ist dahin auszule­gen, dass die Regelun­gen in § 2 bis § 3 des Tar­ifver­trags über logis­tis­che Dien­stleis­tung und Lei­har­beit nur für Arbeit­nehmer gel­ten, deren Arbeitsver­hält­nis ab dem 01.11.2012 begonnen hat.

2. Für einen Lei­har­beit­nehmer, der bei der­jeni­gen Fir­ma einge­set­zt wird, für deren eigene Arbeit­nehmer der Tar­ifver­trag über logis­tis­che Dien­stleis­tung und Lei­har­beit zur Anwen­dung kommt, bedeutet dies, dass die Regelun­gen in § 2 bis § 3 dieses Tar­ifver­trags für die Berech­nung des “equal pay” dann nicht zur Anwen­dung kom­men, wenn der Ein­satz bere­its vor dem 01.11.2012 begonnen hat.

3. Erstrebt ein Lei­har­beit­nehmer, der ver­trags­gemäß in Vol­lzeit mit ein­er bes­timmten Wochen­stun­den­zahl einge­set­zt wurde, als “equal pay” eine Vergü­tung, die bei dem Entlei­her für die dort für Vol­lzeitar­beit­nehmer gel­tende höhere Wochen­stun­den­zahl bezahlt würde, müssen hin­sichtlich der Dif­feren­zs­tun­den die Voraus­set­zun­gen eines Anspruchs auf Vergü­tung bei Annah­mev­erzug oder eines son­sti­gen Anspruchs auf “Ent­gelt ohne Arbeit” vorliegen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…