Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 22.06.2022, AZ 12 TaBV 4/21

Aus­gabe: 06/2022

1. Der nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG erforder­liche Auf­gaben­bezug des Auskun­fts­begehrens des Betrieb­srates bezo­gen auf die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten/diesen gle­ichgestell­ten Men­schen kann sich aus der geplanten Ein­beru­fung ein­er Wahlver­samm­lung durch den Betrieb­srat zur Wahl eines Wahlvor­standes im Vor­feld der geplanten Wahl ein­er Schwer­be­hin­derten­vertre­tung ergeben (vgl. auch §§ 176, 177 SGB IX, § 1 Abs. 2 S. 1 SchbVWO)

2. Der erforder­liche Auf­gaben­bezug kann sich fern­er auch aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 SGB IX auf­grund der geset­zlich sta­tu­ierten Überwachungs- und aktiv­en Förderungspflicht schwer­be­hin­dert­er Men­schen vorge­lagert zur Ermit­tlung des Bedürfnisses/der Reich­weite von Unter­stützungs­maß­nah­men ergeben. Es ist hier­bei nicht erforder­lich, dass der Betrieb­srat konkret eine bes­timmte spez­i­fis­che bere­its geplante Maß­nahme darlegt. 

3. Der Betrieb­srat hat bei einem Auskun­fts­begehren nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, soweit sich dieses auf sen­si­tive Dat­en im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 DSGVO bezieht, die aus­re­ichende Gewährleis­tung angemessen­er und spez­i­fis­ch­er Schutz­maß­nah­men darzule­gen, wobei dabei ein aus­re­ichen­des Schutzkonzept darzule­gen ist und die entsprechen­den Einzel­maß­nah­men einem Spiel­raum des Betrieb­srates unter­liegen. Im Übri­gen ergibt sich all­ge­mein auch aus § 79a BetrVG eine Ver­ant­wortlichkeit des Betrieb­srates für die Ein­hal­tung der Vorschriften über den Datenschutz.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…