Pressemit­teilung des BFH Nr. 61 vom 04. Okto­ber 2019

Unzuläs­sigkeit des steuer­lichen Querver­bunds wirkt auch bei Beteili­gung ein­er Gebi­et­skör­per­schaft an ein­er Mitunternehmerschaft

Urteil vom 26.6.2019 VIII R 43/15

Unter­hält eine kom­mu­nale Gebi­et­skör­per­schaft auf­grund ein­er Beteili­gung an ein­er Per­so­n­en­han­dels­ge­sellschaft (KG) mehrere Betriebe gewerblich­er Art (BgA), deren Ergeb­nisse im Rah­men der han­del­srechtlichen Gewin­ner­mit­tlung der KG saldiert wer­den, die aber kör­per­schaft­s­teuer­rechtlich man­gels zuläs­si­gen Querver­bunds nicht zusam­menge­fasst wer­den dür­fen, kann eine mod­i­fizierende Ermit­tlung des kap­i­taler­trag­s­teuerpflichti­gen Gewinns geboten sein. Daher sind dem aus der KG ent­nomme­nen Gewin­nan­teil die Erträge zuzurech­nen, die auf Ebene der KG mit Ver­lus­ten aus ein­er dauerde­fiz­itären Sparte ver­rech­net wur­den. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.06.2019 — VIII R 43/15 zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) entschieden.

Die Klägerin, eine kom­mu­nale Gebi­et­skör­per­schaft, war als alleinige Kom­man­di­tistin an der Stadtwerke I‑GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Die Tätigkeit der KG bestand aus den Sparten Strom- und Wasserver­sorgung, Fer­n­wärme, einem Fährbe­trieb, Freibad, Hal­len­bad und Eis­sta­dion. Die KG erstellte für die Stre­itzeiträume 2003 bis 2005 han­del­srechtliche Jahresab­schlüsse mit Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­trech­nung sowie Lage­bericht­en, in die die Erträge und Aufwen­dun­gen aus sämtlichen Tätigkeit­en eingin­gen. Bei Fest­stel­lung der han­del­srechtlichen Jahresab­schlüsse der KG wur­den auf­grund von Gesellschafterbeschlüssen Teile des Gewinns (sog. Min­dest­gewinne) den Rück­la­gen der KG zuge­führt, der verbleibende Betrag wurde von der Klägerin ent­nom­men. Ertrag­s­teuer­lich war der dauerde­fiz­itäre Betrieb des Eis­sta­dions ein eigen­ständi­ger BgA. Die übri­gen Tätigkeits­felder der KG bilde­ten einen weit­eren BgA (BgA Beteili­gung). Die Ver­luste aus dem Betrieb des dauerde­fiz­itären Eis­sta­dions wur­den in der kör­per­schaft­s­teuer­lichen Einkom­menser­mit­tlung des BgA Beteili­gung nicht erfasst, son­dern eigen­ständig im BgA Eis­sta­dion ver­an­lagt. Eine Zusam­men­fas­sung dieser bei­den BgA für Zwecke der Kör­per­schaft­s­teuer war unzuläs­sig, weil die Voraus­set­zun­gen für einen zuläs­si­gen Querver­bund nicht vor­la­gen. Im Rah­men der geson­derten und ein­heitlichen Fest­stel­lung der Einkün­fte der KG wur­den die Erträge und Aufwen­dun­gen, die auf den Betrieb des Eis­sta­dions ent­fie­len, eben­falls von den Erträ­gen und Aufwen­dun­gen aus den übri­gen Sparten separiert. 

Der BFH entsch­ied, die Höhe des kap­i­taler­trag­s­teuerpflichti­gen Gewinns des BgA Beteili­gung entspreche zwar grund­sät­zlich dem von der Klägerin aus der KG ent­nomme­nen Gewin­nan­teil. Der ent­nommene Gewin­nan­teil sei im Stre­it­fall zur Ermit­tlung des kap­i­taler­trag­s­teuerpflichti­gen Gewin­nan­teils des BgA Beteili­gung aber um diejeni­gen Erträge zu erhöhen, die bei der Gewin­ner­mit­tlung auf Ebene der KG die Ver­luste aus dem Betrieb des Eis­sta­dion aus­geglichen hät­ten. Wären auf Ebene der KG die Erträge aus den übri­gen Sparten der KG nicht mit dem Ver­lust aus dem Betrieb des Eis­sta­dions ver­rech­net wor­den, wären die zur Ver­lust­deck­ung ver­wen­de­ten Beträge von der Klägerin zusät­zlich aus der KG ent­nom­men wor­den und in den kap­i­taler­trag­s­teuerpflichti­gen Gewinn einge­gan­gen. Allein auf­grund der Zusam­men­fas­sung sämtlich­er Tätigkeit­en auf Ebene der KG dürfe zu Las­ten der kap­i­taler­trag­s­teuerpflichti­gen Bemes­sungs­grund­lage kein Querver­bund angenom­men wer­den, der für Zwecke der Kör­per­schaft­s­teuer unzuläs­sig sei. Nicht bean­standet hat der BFH, dass in die kap­i­taler­trag­s­teuerpflichtige Bemes­sungs­grund­lage des BgA Beteili­gung nur der um die auf Ebene der KG the­sauri­erten Min­dest­gewinne ver­min­derte Gewin­nan­teil eing­ing, da es sich insoweit um eine zuläs­sige Rück­la­gen­bil­dung handele.

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 26.6.2019 — VIII R 43/15 -

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…