Pressemit­teilung des BFH Nr. 43 vom 18. Juli 2019

BFH bestätigt neues Reisekostenrecht 

Urteil vom 4.4.2019 VI R 27/17

Das steuer­liche Reisekosten­recht, das seit dem Jahr 2014 den Wer­bungskosten­abzug für nicht orts­fest einge­set­zte Arbeit­nehmer und Beamte — wie z.B. Streifen­polizis­ten — ein­schränkt, ist ver­fas­sungs­gemäß, wie der Bun­des­fi­nanzhof mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17 entsch­ieden hat. Zeit­gle­ich hat der BFH vier weit­ere Urteile veröf­fentlicht, die die Fol­gen der geän­derten Recht­slage für andere Beruf­s­grup­pen — wie etwa Piloten, Luft­sicher­heit­skon­trol­lkräfte oder befris­tet Beschäftigte — verdeut­lichen (Urteile vom 10. April 2019 VI R 6/17, vom 11. April 2019 VI R 36/16, vom 11. April 2019 VI R 40/16 und vom 11. April 2019 VI R 12/17).

Steuer­rechtlich sind beru­flich ver­an­lasste Fahrtkosten von nicht­selb­ständig Beschäftigten grund­sät­zlich in Höhe des tat­säch­lichen Aufwands als Wer­bungskosten abziehbar. Abzugs­beschränkun­gen beste­hen allerd­ings für den Weg zwis­chen der Woh­nung und dem Arbeits- oder Dien­stort. Wer­bungskosten liegen hier nur im Rah­men der sog. Pkw-Ent­fer­nungspauschale i.H.v. 0,30 € je Ent­fer­nungskilo­me­ter vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dien­stort als “erste Tätigkeitsstätte” (bish­er: “regelmäßige Arbeitsstätte”). Nach dem neuen Recht bes­timmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsver­traglichen oder dien­strechtlichen Zuord­nung durch den Arbeit­ge­ber (§ 9 Abs. 4 des Einkom­men­steuerge­set­zes –EStG–). Demge­genüber kam es zuvor auf den qual­i­ta­tiv­en Schw­er­punkt der Tätigkeit des Arbeit­nehmers an. Diese Änderung ist für die Bes­tim­mung des Anwen­dungs­bere­ichs der Ent­fer­nungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG) sowie der Verpfle­gungspauschalen (§ 9 Abs. 4a Satz 1 EStG) von Bedeutung. 

Der Stre­it­fall VI R 27/17 betraf einen Polizis­ten, der arbeit­stäglich zunächst seine Dien­st­stelle auf­suchte und von dort seinen Ein­satz- und Streifen­di­enst antrat. Die Tätigkeit­en in der Dien­st­stelle beschränk­ten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nach­bere­itung des Ein­satz- und Streifen­di­en­stes. In sein­er Einkom­men­steuer­erk­lärung für 2015 machte er Fahrtkosten von sein­er Woh­nung zu der Polizei­di­en­st­stelle sowie Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen entsprechend der bish­eri­gen höch­strichter­lichen Recht­sprechung nach Dien­streiseg­rund­sätzen gel­tend. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vor­liege, da er schw­er­punk­t­mäßig außer­halb der Polizei­di­en­st­stelle im Außen­di­enst tätig sei. Das Finan­zamt (FA) berück­sichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Ent­fer­nungspauschale. Mehraufwen­dun­gen für Verpfle­gung set­zte es nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Der BFH hat die Vorin­stanz bestätigt. Nach neuem Recht ist entschei­dend, ob der Arbeit­nehmer oder Beamte ein­er ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dien­strechtliche Fes­tle­gun­gen sowie diese aus­fül­lende Absprachen und Weisun­gen des Arbeit­ge­bers (Dien­s­ther­rn) dauer­haft zuge­ord­net ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qual­i­ta­tiv­en Schw­er­punkt der Tätigkeit des Arbeit­nehmers ent­ge­gen der bis 2013 gel­tenden Recht­slage nicht an. Aus­re­ichend ist, dass der Arbeit­nehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumin­d­est in geringem Umfang Tätigkeit­en zu erbrin­gen hat. Dies war nach den Fest­stel­lun­gen des FG bei dem Streifen­polizis­ten im Hin­blick auf Schreibar­beit­en und Dien­stantritts­be­sprechun­gen der Fall.

Ver­fas­sungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Geset­zge­ber habe sein Regelungser­messen nicht über­schrit­ten, da sich Arbeit­nehmer in unter­schiedlich­er Weise auf die immer gle­ichen Wege ein­stellen und so auf eine Min­derung der Wegekosten hin­wirken könnten. 

Der Stre­it­fall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch sie machte die Fahrtkosten zwis­chen Woh­nung und Flughafen sowie Verpfle­gungsmehraufwen­dun­gen entsprechend der bish­eri­gen höch­strichter­lichen Recht­sprechung nach Dien­streiseg­rund­sätzen erfol­g­los gegenüber FA und FG gel­tend. Der BFH hat auch in diesem Fall das FG-Urteil bestätigt. Fliegen­des Per­son­al — wie Piloten oder Flug­be­gleit­er — , das von seinem Arbeit­ge­ber arbeit­srechtlich einem Flughafen dauer­haft zuge­ord­net ist und auf dem Flughafen­gelände zumin­d­est in geringem Umfang Tätigkeit­en erbringt, die arbeitsver­traglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte. Da die Pilotin in den auf dem Flughafen­gelände gele­ge­nen Räu­men der Air­line in gewis­sem Umfang auch Tätigkeit­en im Zusam­men­hang mit der Flugvor- und Flu­gnach­bere­itung zu erbrin­gen hat­te, ver­fügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Uner­he­blich war somit, dass sie über­wiegend im inter­na­tionalem Flugverkehr tätig war. Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infra­struk­turell erschlossenes Gebi­et (z.B. Werk­san­lage, Betrieb­s­gelände, Bahn­hof oder Flughafen) als (großräu­mige) erste Tätigkeitsstätte in Betra­cht kommt. 

Eben­so hat der BFH in der Sache VI R 12/17 den Ansatz der Fahrtkosten nach Dien­streiseg­rund­sätzen bei ein­er Luft­sicher­heit­skon­trol­lkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafen­gelände einge­set­zt wurde. 

Mit zwei weit­eren Urteilen (VI R 36/16 und VI R 6/17) hat der BFH bei befris­teten Arbeitsver­hält­nis­sen entsch­ieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vor­liegt, wenn der Arbeit­nehmer für die Dauer des befris­teten Dienst- oder Arbeitsver­hält­niss­es an ein­er orts­festen betrieblichen Ein­rich­tung tätig wer­den soll. Erfol­gt während der Befris­tung eine Zuord­nung zu ein­er anderen Tätigkeitsstätte, stellt let­ztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeit­punkt wieder die Dien­streiseg­rund­sätze Anwen­dung find­en. Damit war der Kläger in der Sache VI R 6/17 erfol­gre­ich. Der BFH bestätigte hier die Klages­tattgabe durch das FA, so dass dem Kläger Reisekosten im Rah­men ein­er Auswärt­stätigkeit mit 0,30 € je gefahre­nen Kilo­me­ter zuste­hen. Im Fall VI R 36/16 kam es zu ein­er Zurück­ver­weisung an das FG, damit geprüft wird, ob über­haupt orts­feste Ein­rich­tun­gen vorliegen.

siehe auch: Urteil des VI. Sen­ats vom 11.4.2019 — VI R 36/16 -, Urteil des VI. Sen­ats vom 11.4.2019 — VI R 12/17 -, Urteil des VI. Sen­ats vom 11.4.2019 — VI R 40/16 -, Urteil des VI. Sen­ats vom 4.4.2019 — VI R 27/17 -, Urteil des VI. Sen­ats vom 10.4.2019 — VI R 6/17 -

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