Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 2 AZR 342/20

Aus­gabe: 4–5/2021

Ein Klageantrag auf Über­las­sung ein­er Kopie von E‑Mails ist nicht hin­re­ichend bes­timmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E‑Mails, von denen eine Kopie zur Ver­fü­gung gestellt wer­den soll, nicht so genau beze­ich­net sind, dass im Voll­streck­ungsver­fahren unzweifel­haft ist, auf welche E‑Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Jan­u­ar 2019 als Wirtschaft­sjurist beschäftigt. Mit sein­er Klage hat er ua. Auskun­ft über seine von der Beklagten ver­ar­beit­eten per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en sowie die Über­las­sung ein­er Kopie dieser Dat­en gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verord­nung (EU) 2016/679 (Daten­schutz-Grund­verord­nung; im Fol­gen­den DSGVO) ver­langt. Nach­dem die Beklagte dem Kläger Auskun­ft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstre­it insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung ein­er Kopie der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en des Klägers hat das Arbeits­gericht abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat ihr teil­weise entsprochen und sie im Übri­gen abgewiesen. Es hat angenom­men, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung ein­er Kopie sein­er per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en, die Gegen­stand der Auskun­ft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hin­aus ver­langten Kopi­en seines E‑Mail-Verkehrs sowie der E‑Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teil­weise Abweisung sein­er Klage gerichtete Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Zweit­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Der Sen­at kon­nte offen­lassen, ob das Recht auf Über­las­sung ein­er Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung ein­er Kopie von E‑Mails umfassen kann. Jeden­falls muss ein solch­er zugun­sten des Klägers unter­stell­ter Anspruch entwed­er mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hin­re­ichend bes­timmten Klage­begehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufen­klage nach § 254 ZPO gerichtlich gel­tend gemacht wer­den. Daran fehlte es hier. Bei ein­er Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E‑Mail-Verkehrs des Klägers zur Ver­fü­gung zu stellen sowie von E‑Mails, die ihn namentlich erwäh­nen, bliebe unklar, Kopi­en welch­er E‑Mails die Beklagte zu über­lassen hätte. Gegen­stand der Verurteilung wäre die Vor­nahme ein­er nicht vertret­baren Hand­lung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvoll­streck­ungsrecht nicht vorge­se­hen ist, dass der Schuld­ner an Eides statt zu ver­sich­ern hätte, sie voll­ständig erbracht zu haben.

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