Pressemit­teilung des BFH Nr. 16 vom 27. März 2019

Beschluss des Großen Sen­ats des BFH zur erweit­erten Kürzung bei der Gewerbesteuer

Beschluss vom 25.9.2018 GrS 2/16

Unter­liegt eine grund­stücksver­wal­tende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechts­form der Gewerbesteuer, kann sie die erweit­erte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an ein­er rein grund­stücksver­wal­tenden, nicht gewerblich geprägten Per­so­n­enge­sellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) zu § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuerge­set­zes (Gew­StG) entschieden. 

Gewerblich tätige Per­so­n­en- und Kap­i­talge­sellschaften unter­liegen der Gewerbesteuer. Soweit sich allerd­ings solche Gesellschaften auf die Ver­wal­tung ihres eige­nen Grundbe­sitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbe­stand der erweit­erten Kürzung in diesem Umfang voll­ständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. 

Klägerin in dem Revi­sionsver­fahren, das zur Vor­lage an den Großen Sen­at führte, war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an ein­er rein ver­mö­gensver­wal­tenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigen­tümerin ein­er Immo­bilie. Die Klägerin machte für ihre aus der Beteili­gung an der GbR bezo­ge­nen anteili­gen Mieterträge die erweit­erte Kürzung gel­tend. Das Finan­zamt (FA) lehnte dies ab, weil die Beteili­gung an der GbR im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gew­StG kein eigen­er Grundbe­sitz der Klägerin sei, son­dern Grundbe­sitz der GbR. Der vor­legende IV. Sen­at wollte dieser Auf­fas­sung des FA nicht fol­gen, sah sich an ein­er entsprechen­den Entschei­dung aber durch ein Urteil des I. Sen­ats vom 19. Okto­ber 2010 I R 67/09 (BFHE 232,194, BSt­Bl II 2011,367) gehin­dert. Er rief daher mit Vor­lagebeschluss vom 21. Juli 2016 IV R 26/14, BFHE 254, 371, BSt­Bl II 2017, 202 (vgl. Pressemit­teilung Nr. 68 vom 26. Okto­ber 2016) den Großen Sen­at zur Klärung der Rechts­frage an. Der IV. Sen­at war der Ansicht, dass steuer­rechtlich das Eigen­tum ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden Per­so­n­enge­sellschaft den hin­ter ihr ste­hen­den Gesellschaftern anteilig zuzurech­nen sei. Ein im zivil­rechtlichen Eigen­tum der Per­so­n­enge­sellschaft ste­hen­des Grund­stück sei daher eigen­er Grundbe­sitz der Gesellschafter der GbR.

Dem fol­gte der Große Sen­at. Ob eigen­er Grundbe­sitz im Sinne der gewerbesteuer­rechtlichen Kürzung vor­liegt, richtet sich nach den all­ge­meinen ertragss­teuer­rechtlichen Grund­sätzen. Nach der Sys­tem­atik und dem Regelungszweck der erweit­erten Kürzung sowie unter Berück­sich­ti­gung des gewerbesteuer­rechtlichen Belas­tungs­grun­des ist unter eigen­em Grundbe­sitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gew­StG der zum Betrieb­sver­mö­gen des Unternehmers gehörende Grundbe­sitz zu ver­ste­hen. Auch aus dem his­torischen Regelungskon­text und der Entste­hungs­geschichte der Norm sah sich der Große Sen­at bei dieser Ausle­gung, die zugun­sten der Steuerpflichti­gen wirkt und für den Immo­bilien­bere­ich von großer Bedeu­tung ist, bestätigt. 

siehe auch: Vor­lagebeschluss des IV. Sen­ats vom 21.7.2016 — IV R 26/14 -, Urteil des I. Sen­ats vom 19.10.2010 — I R 67/09 -, Pressemit­teilung Nr. 68/16 vom 26.10.2016, Beschluss des Großen Sen­ats vom 25.9.2018 — GrS 2/16 -

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