Pressemit­teilung des BFH Nr. 26 vom 08. Mai 2019

Zweifel an der Umsatzs­teuerpflicht ein­er Schwimmschule

Beschluss vom 27.3.2019 V R 32/18

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts (GbR) mit der Ver­anstal­tung von Schwimmkursen aus­führt, nach Union­srecht steuer­frei sind. 

Die Klägerin ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durch­führt. Sie behan­delte diese von den Eltern vergüteten Leis­tun­gen als umsatzs­teuer­frei. Das Umsatzs­teuerge­setz sieht keine Steuer­be­freiung vor, jedoch behan­delte das Finanzgericht (FG) die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlin­ie 2006/112/EG des Rates vom 28. Novem­ber 2006 über das gemein­same Mehrw­ert­s­teuer­sys­tem (MwSt­Sys­tRL) als steuerfrei.

Mit dem Vor­abentschei­dungser­suchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschu­lun­ter­richts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwSt­Sys­tRL auch die Erteilung von Schwim­munter­richt umfasst. Für die Steuer­frei­heit auf dieser Grund­lage spricht die bish­erige Recht­sprechung des BFH. Danach ist Schwim­munter­richt steuer­frei, wenn er von Einzelun­ternehmern erteilt wird. Die Vor­lage an den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) war erforder­lich, weil der EuGH in seinem Urteil A&G Fahrschul-Akademie GmbH vom 14. März 2019 C‑449/17 (EU:C:2019:203) eine ein­schränk­ende Ausle­gung des Unter­richts­be­griffs „in Bezug auf ein bre­ites und vielfältiges Spek­trum von Stof­fen“ vorgenom­men hat. Es wird dann weit­er zu klären sein, ob die für die Annahme ein­er Steuer­frei­heit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt­Sys­tRL notwendi­ge Anerken­nung der Klägerin aus dem mit ihren Tätigkeit­en ver­bun­de­nen Gemein­wohlin­ter­essen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwim­men ist für jeden Men­schen dur­chaus elementar. 

Aber selb­st dann, wenn die Anerken­nung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Klägerin – obschon keine natür­liche Per­son — Pri­vatlehrerin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwSt­Sys­tRL) ist. Es dürfte sach­lich nicht zu recht­fer­ti­gen sein, weshalb X und Y, falls sie selb­st als Einzelun­ternehmer Schwim­munter­richt erteilen, steuer­freie Leis­tun­gen erbrin­gen, während die gle­ichen Leis­tun­gen bei ein­er gemein­samen Unter­richt­stätigkeit in der Rechts­form ein­er Per­so­n­enge­sellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen.

siehe auch: Beschluss (EuGH-Vor­lage) des V. Sen­ats vom 27.3.2019 — V R 32/18 -

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