Pressemit­teilung des BFH Nr. 59 vom 14. Novem­ber 2018

EuGH-Vor­lage: Steuer­satzer­mäßi­gung für Camp­ing­plätze auch für Bootsliegeplätze?

Beschluss vom 2.8.2018

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) sieht es als möglich an, dass die im Umsatzs­teuer­recht gel­tende Steuer­satzer­mäßi­gung für die kurzfristige Ver­mi­etung von Camp­ingflächen auch auf die Ver­mi­etung von Boot­sliege­plätzen anzuwen­den ist. Er hat daher mit Beschluss vom 2. August 2018 V R 33/17 den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gle­ich­er Funk­tion wie ein Camp­ing­platz zu behan­deln ist.

Der Kläger, ein einge­tra­gen­er Vere­in, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motor­wasser­sports ist, über­ließ Boot­sliege­plätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafen­geld Wasser­sportlern, die dort mit ihrem Boot ankern und über­nacht­en kon­nten. Das Hafen­geld umfasste auch die Nutzung ähn­lich­er (San­itär-) Ein­rich­tun­gen wie auf Camp­ing­plätzen und in sog. Wohnmobilhäfen. 

Die Klage, mit der der Kläger die Steuer­satzer­mäßi­gung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzs­teuerge­set­zes (UStG) für die kurzfristige Ver­mi­etung von Camp­ingflächen auch für die von ihm aus­ge­führten Umsätze gel­tend machte, hat­te keinen Erfolg.

Demge­genüber sieht es der BFH als möglich an, dass es der in der Europäis­chen Grun­drechtschar­ta ver­ankerte all­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz (Art. 20 EUGr­dRCh), der im Steuer­recht im Grund­satz der steuer­lichen Neu­tral­ität zum Aus­druck kommt, gebi­etet, die Steuer­satzer­mäßi­gung für Camp­ing­plätze und damit für sog. „Wohn­mo­bil­häfen“ auch auf die Über­las­sung von Boot­sliege­plätzen anzuwen­den, soweit diese gle­ichar­tige Umsätze aus­führen. Da diese Frage die Ausle­gung des Union­srechts bet­rifft, war dem BFH eine eigene Sachentschei­dung ver­wehrt und eine Vor­lage an den EuGH erforderlich. 

siehe auch: Beschluss (EuGH-Vor­lage) des V. Sen­ats vom 2.8.2018 — V R 33/17 -

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