Pressemit­teilung des BFH Nr. 48 vom 12. Sep­tem­ber 2018

EuGH-Vor­lage zur Umsatzs­teuerpflicht bei Subventionen

Beschluss vom 13.6.2018 XI R 5/17
Beschluss vom 13.6.2018 XI R 6/17

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ersucht den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) um Klärung, ob Sub­ven­tio­nen der Europäis­chen Union (EU) mit Umsatzs­teuer belastet wer­den dür­fen. Die bei­den Vor­lagebeschlüsse vom 13. Juni 2018 XI R 5/17 und XI R 6/17 betr­e­f­fen finanzielle Bei­hil­fe im Rah­men der Gemein­samen Mark­tor­gan­i­sa­tion für Obst und Gemüse.

In den Stre­it­fällen förderte die EU im Rah­men von sog. „Oper­a­tionellen Pro­gram­men“ (u.a. z.B. zur Sich­er­stel­lung ein­er nach­fragegerecht­en Erzeu­gung, zur Senkung von Pro­duk­tion­skosten oder zur Förderung umwelt­gerechter Wirtschaftsweisen) Investi­tio­nen in Einzel­be­trieben von Mit­gliedern der Klägerin­nen, bei­de Erzeugeror­gan­i­sa­tio­nen für Obst und Gemüse. Es han­delte sich um eine finanzielle Bei­hil­fe i.S. des Art. 15 der Verord­nung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Okto­ber 1996 über die gemein­same Mark­tor­gan­i­sa­tion für Obst und Gemüse.

Plante ein Erzeuger, der Mit­glied ein­er Erzeugeror­gan­i­sa­tion war, den Erwerb eines förder­fähi­gen Investi­tion­sguts, bestellte es die Erzeugeror­gan­i­sa­tion und übertrug dem Erzeuger daran zunächst nur das hälftige Miteigen­tum. Erst nach Ablauf der Zweck­bindungs­frist (von 5 oder 12 Jahren) wurde der Erzeuger Alleineigentümer.

Die Erzeugeror­gan­i­sa­tion stellte dem Erzeuger für das Investi­tion­sgut lediglich 50 % ihrer Net­toan­schaf­fungskosten zuzüglich Umsatzs­teuer in Rech­nung. Die restlichen 50 % wur­den von einem Betrieb­s­fonds gezahlt, der je zur Hälfte aus Beiträ­gen der in der Erzeugeror­gan­i­sa­tion zusam­mengeschlosse­nen Erzeuger und der finanziellen Bei­hil­fe gespeist wurde. Der Erzeuger verpflichtete sich daneben, die Erzeugeror­gan­i­sa­tion während der Zweck­bindungs­frist mit Obst und Gemüse zu beliefern.

Finan­zamt und das Finanzgericht gin­gen mit unter­schiedlich­er Begrün­dung davon aus, dass der volle Einkauf­spreis der Erzeugeror­gan­i­sa­tion Bemes­sungs­grund­lage der Umsatzs­teuer sei.

Diese Ansicht hat der BFH in seinem Vor­lagebeschluss geteilt und außer­dem die Ansicht vertreten, die Liefer­verpflich­tung der Erzeuger könne in die Bemes­sungs­grund­lage einzubeziehen sein. Er hält es allerd­ings union­srechtlich für zweifelshaft, ob all dies dazu führen dürfe, dass im Ergeb­nis die finanzielle Bei­hil­fe der EU die Bemes­sungs­grund­lage der Umsatzs­teuer erhöht und daher mit Umsatzs­teuer belastet wird. 

siehe auch: Beschluss (EuGH-Vor­lage) des XI. Sen­ats vom 13.6.2018 — XI R 5/17 -, Beschluss (EuGH-Vor­lage) des XI. Sen­ats vom 13.6.2018 — XI R 6/17 -

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