Pressemit­teilung des BFH Nr. 56 vom 05. Sep­tem­ber 2019

Umsatzs­teuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auf­trag des Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung (MDK) zweifelhaft

Beschluss vom 10.4.2019 XI R 11/17

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht beste­hende Umsatzs­teuerpflicht für Gutacht­en, die eine Kranken­schwest­er zur Fest­stel­lung der Pflegebedürftigkeit im Auf­trag des Medi­zinis­chen Dien­sts der Kranken­ver­sicherung (MDK) erbringt, mit dem Union­srecht vere­in­bar ist. Er hat daher mit Beschluss vom 10. April 2019 — XI R 11/17 den Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) um Klärung gebeten.

Im Stre­it­fall erstellte die Klägerin, eine Kranken­schwest­er mit medi­zinis­ch­er Grun­daus­bil­dung und akademis­ch­er Aus­bil­dung im Bere­ich der Pflegewis­senschaft sowie ein­er Weit­er­bil­dung in Pflege-Qual­itäts­man­age­ment, für den MDK Gutacht­en zur Pflegebedürftigkeit von Patien­ten. Nach Auf­fas­sung des Finan­zamts ist diese Tätigkeit wed­er nach nationalem Recht noch nach Union­srecht umsatzsteuerfrei.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlin­ie 2006/112/EG des Rates vom 28. Novem­ber 2006 über das gemein­same Mehrw­ert­s­teuer­sys­tem (Richtlin­ie) sind eng mit der Sozialfür­sorge und der sozialen Sicher­heit ver­bun­dene Dien­stleis­tun­gen und Liefer­un­gen von Gegen­stän­den, ein­schließlich der­jeni­gen, die durch Altenheime, Ein­rich­tun­gen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betr­e­f­fend­en Mit­glied­staat als Ein­rich­tun­gen mit sozialem Charak­ter anerkan­nte Ein­rich­tun­gen bewirkt wer­den, steuerfrei.

Da die Leis­tungs­gewährung der Pflegekasse zur Sozialfür­sorge und der sozialen Sicher­heit gehört und die Leis­tung der Klägerin der Vor­bere­itung dieser Leis­tungs­gewährung dient, will der BFH mit dem Vor­abentschei­dungser­suchen zunächst klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der Sozialfür­sorge und der sozialen Sicher­heit ver­bun­den­er Umsatz ist, auch wenn sie nicht gegenüber dem Hil­fs­bedürfti­gen, son­dern an eine Per­son erbracht wird, die sie benötigt, um seine eigene Leis­tung an den Patien­ten oder Hil­fs­bedürfti­gen zu erbrin­gen. Ist dies zu beja­hen, wird weit­er zu klären sein, welche Anforderun­gen an die unternehmer­be­zo­gene Anerken­nung als Ein­rich­tung mit sozialem Charak­ter zu stellen sind, die der BFH nach der Richtlin­ie als für die Steuer­frei­heit erforder­lich ansieht. Diese kön­nte aus der Stel­lung als Sub­un­ternehmer, aus ein­er pauschalen Über­nahme der Kosten durch Kranken- und Pflegekassen oder aus Ver­trags­beziehun­gen abzuleit­en sein. 

siehe auch: Beschluss (EuGH-Vor­lage) des XI. Sen­ats vom 10.4.2019 — XI R 11/17 -

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