Eine arbeitsver­tragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller ein­er­seits Zeitungsabon­nen­ten täglich von Mon­tag bis Sam­stag zu beliefern hat, ander­er­seits Arbeit­stage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitun­gen im Zustell­ge­bi­et erscheinen, ver­stößt gegen den Grund­satz der Unab­d­ing­barkeit des geset­zlichen Anspruchs auf Ent­geltzahlung an Feiertagen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Arbeitsver­traglich ist er zur Beliefer­ung von Abon­nen­ten von Mon­tag bis ein­schließlich Sam­stag verpflichtet. Arbeit­stage sind nach der getrof­fe­nen Vere­in­barung alle Tage, an denen Zeitun­gen im Zustell­ge­bi­et erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werk­tag, an dem keine Zeitun­gen im Zustell­ge­bi­et erscheinen, erhält der Kläger keine Vergü­tung. Mit sein­er Klage ver­langt er für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Kar­fre­itag, Oster­mon­tag, Tag der Arbeit, Christi Him­melfahrt und Pfin­gst­mon­tag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergü­tung von ins­ge­samt 241,14 Euro brut­to. Er hat gemeint, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage aus­ge­fall­en, weshalb die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen für den Ent­geltzahlungsanspruch vor­lä­gen. Arbeits­gericht und Lan­desar­beits­gericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revi­sion der Beklagten führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Lan­desar­beits­gericht. Gemäß dem Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz hat der Arbeit­ge­ber für Arbeit­szeit, die infolge eines geset­zlichen Feiertags aus­fällt, das Arbeit­sent­gelt zu zahlen, das der Arbeit­nehmer ohne den Arbeit­saus­fall erhal­ten hätte. Danach haben die Vorin­stanzen zunächst zutr­e­f­fend erkan­nt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergü­tung hat. Die Beschäf­ti­gung des Klägers ist an den umstrit­te­nen Feierta­gen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeits­bere­ich die üblicher­weise von ihm zuzustel­len­den Zeitun­gen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsver­trag enthal­tene Vere­in­barung zur Fes­tle­gung vergü­tungspflichtiger Arbeit­stage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergü­tungspflicht auszunehmen, wegen der Unab­d­ing­barkeit des geset­zlichen Ent­geltzahlungsanspruchs unwirk­sam. Das Beru­fung­surteil unter­lag gle­ich­wohl der Aufhe­bung, weil das Beru­fungs­gericht die Höhe des fortzuzahlen­den Ent­gelts fehler­haft berech­net hat.

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