OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2025, AZ 11 U 179/24
Ausgabe: 07/08 – 2025
Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…