(Kiel) Steuerbeschei­de, mit denen eine pos­i­tive Steuer fest­ge­set­zt wird, kön­nen aus­nahm­sweise auch nach Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens wirk­sam erge­hen, wenn sich unter Berück­sich­ti­gung von Anrech­nungs­be­trä­gen ins­ge­samt ein Erstat­tungs­be­trag ergibt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 11.08.2022 zu seinem Urteil vom 05.04.2022 – IX R 27/18

Im Stre­it­fall reichte der Kläger als Insol­ven­zver­wal­ter über das Ver­mö­gen des W eine Einkom­men­steuer­erk­lärung für W und dessen Ehe­frau beim Finan­zamt (FA) ein. Dieses set­zte die Einkom­men­steuer erk­lärungs­gemäß in Höhe von rund 29.000 € fest. Unter Berück­sich­ti­gung ein­be­hal­tener Lohn­s­teuer und Kap­i­taler­trag­s­teuer ergab sich ein Erstat­tungs­be­trag in Höhe von rund 2.500 €. Dage­gen wandte sich der Kläger mit Ein­spruch und Klage und machte gel­tend, das FA dürfe nach Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens keine (förm­lichen) Beschei­de mehr erlassen.

Dem ist der BFH –wie schon zuvor das Finanzgericht– nicht gefol­gt und hat die Hand­habung der Finanzver­wal­tung bestätigt. Zwar dür­fen Steuerbeschei­de nach Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens nicht mehr erge­hen, wenn darin Insol­ven­z­forderun­gen fest­ge­set­zt wer­den. Vielmehr muss das FA Ansprüche aus dem Steuer­schuld­ver­hält­nis zur Tabelle anmelden. Eine Aus­nahme gilt für sog. Nullbeschei­de sowie für Umsatzs­teuerbeschei­de, mit denen eine neg­a­tive Steuer fest­ge­set­zt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt.

Ein ver­gle­ich­bar­er Aus­nah­me­fall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich –trotz pos­i­tiv­er Steuer– unter Berück­sich­ti­gung von Anrech­nungs­be­trä­gen eine Erstat­tung ergibt. Einem der­ar­ti­gen Bescheid fehlt die abstrak­te Eig­nung, sich auf anzumeldende Steuer­forderun­gen auszuwirken. Denn damit hat das FA keine Insol­ven­z­forderung fest­ge­set­zt, die nur nach den Vorschriften über das Insol­ven­zver­fahren ver­fol­gt wer­den kann.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@mittelstands-anwaelte.de

www.mittelstands-anwaelte.de