(Kiel) Das Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen hat soeben gle­ich lau­t­ende Erlasse der ober­sten Finanzbe­hör­den der Län­der zu gewerbesteuer­lichen Maß­nah­men zur Berück­sich­ti­gung der gestiege­nen Energiekosten als Folge des Angriff­skrieges Rus­s­lands gegen die Ukraine veröffentlicht.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen vom 20.10.2022.

Danach gilt:

Nach dem Ergeb­nis ein­er Erörterung der ober­sten Finanzbe­hör­den der Län­der gilt zur angemesse­nen Berück­sich­ti­gung dieser beson­deren Sit­u­a­tion bei nicht uner­he­blich neg­a­tiv wirtschaftlich betrof­fe­nen Steuerpflichti­gen bei der Fest­set­zung des Gewerbesteuer­mess­be­trages für Zwecke der Vorauszahlun­gen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 Gew­StG) Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 Gew­StG kann auch das Finan­zamt bei Ken­nt­nis verän­dert­er Ver­hält­nisse hin­sichtlich des Gewer­beer­trags für den laufend­en Erhe­bungszeitraum die Anpas­sung der Gewerbesteuer-Vorauszahlun­gen ver­an­lassen. Das gilt ins­beson­dere für die Fälle, in denen das Finan­zamt Einkom­men­steuer- und Kör­per­schaft­s­teuer­vo­rauszahlun­gen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).

Bei der Nach­prü­fung der Voraus­set­zun­gen sind bei bis zum 31. März 2023 einge­hen­den Anträ­gen keine stren­gen Anforderun­gen zu stellen. Über Anträge auf Her­ab­set­zung des Gewerbesteuer­mess­be­trags für Zwecke der Vorauszahlun­gen unter Ein­beziehung der aktuellen Sit­u­a­tion soll zeit­nah entsch­ieden wer­den. Auch eine rück­wirk­ende Anpas­sung des Gewerbesteuer­mess­be­trags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlun­gen für das Jahr 2022 ist im Rah­men der Ermessensentschei­dung möglich.

Nimmt das Finan­zamt eine Fest­set­zung des Gewerbesteuer­mess­be­trages für Zwecke der Vorauszahlun­gen vor, ist die betr­e­f­fende Gemeinde hier­an bei der Fest­set­zung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlun­gen gebun­den (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stun­dungs- und Erlas­santräge gilt auch im Hin­blick auf einen möglichen Zusam­men­hang mit Auswirkun­gen des Angriff­skrieges Rus­s­lands auf die Ukraine, dass diese an die Gemein­den und nur dann an das zuständi­ge Finan­zamt zu richt­en sind, wenn die Fest­set­zung und die Erhe­bung der Gewerbesteuer nicht den Gemein­den über­tra­gen wor­den ist (§ 1 Gew­StG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse erge­hen im Ein­vernehmen mit dem Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

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