(Kiel) Das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf hat soeben entsch­ieden, dass angesichts der heute ver­bre­it­eten Ver­wen­dung der Beze­ich­nung „Insti­tut“ im pri­vatwirtschaftlichen Bere­ich dessen Ver­wen­dung für sich betra­chtet den ange­sproch­enen Verkehr nicht mehr zu der Vorstel­lung führt, es han­dele sich um eine öffentliche oder unter öffentlich­er Auf­sicht oder Förderung ste­hende, der All­ge­mein­heit und der Wis­senschaft dienende Ein­rich­tung mit wis­senschaftlichem Per­son­al, nicht aber um einen pri­vat­en Gewer­be­be­trieb oder um eine pri­vate Vereinigung.

Darauf ver­weist Recht­san­walt, Fachan­walt für Erbrecht, Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf den Beschluss des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Düs­sel­dorf vom 15. August 2023 – I‑3 Wx 104/23.

Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB sei bei der gebote­nen grun­drecht­skon­for­men Ausle­gung jeden­falls dann nicht anzunehmen, wenn ein Pri­vatun­ternehmen der Beze­ich­nung „Insti­tut“ einen Zusatz beifügt, der wed­er iden­tisch mit uni­ver­sitären Stu­di­engän­gen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bes­timmte Fachrich­tung hin­weist und damit nicht geeignet ist, die Vorstel­lung ein­er wis­senschaftlichen Ein­rich­tung, die mit dem Wort „Insti­tut“ ver­bun­den wer­den kön­nte, zu verstärken.

Ein­deutig als nicht täuschungs­geeignet und somit zuläs­sig seien daher Beze­ich­nun­gen wie z.B. Beerdigungs‑, Detektiv‑, Ehean­bah­nungs- und Mei­n­ungs­forschungsin­sti­tut oder Insti­tut für Schön­heit­spflege (vgl. Bay­ObLG, a.a.O., Rn. 23, juris). Etwas anderes wurde angenom­men, wenn die Tätigkeit­sangabe im Zusam­men­hang mit der Beze­ich­nung „Insti­tut“ den Ein­druck wis­senschaftlich­er Betä­ti­gung erwecke, z.B. bei Deutsches Vor­sorge­in­sti­tut, Kar­di­ol­o­gis­ches Insti­tut, Insti­tut für Mark­t­analy­sen, Insti­tut für Zellther­a­pie, Insti­tut für physikalis­che Ther­a­pie, Insti­tut für steuer­wis­senschaftliche Infor­ma­tion, Insti­tut für Poli­tik und Wirtschaftswis­senschaften usw.

Dies sei hier nicht der Fall!

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er auch in diesem Zusam­men­hang auf die Recht­san­wälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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