Arbeits­gericht Heil­bronn, Beschluss vom 08.11.2022, AZ 8 Ca 135/22

Aus­gabe: 11–2022

1. Die frist­lose Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es eines Daten­schutzbeauf­tragten auf­grund rein­er Amt­spflichtver­let­zun­gen ist nach Sys­tem­atik sowie Sinn und Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam.

2. Eine reine Ver­let­zung der Pflicht­en als Daten­schutzbeauf­tragter kann grund­sät­zlich nur seine Abberu­fung nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…