Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 27.02.2023, AZ 8 Ta 128/22

Aus­gabe: 02–2023

1.
Der im Sinne eines soge­nan­nten Schlepp­net­zantrags neben dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG angekündigte all­ge­meine Fest­stel­lungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO geht nach §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GKG wert­mäßig im Ansatz des Viertel­jahresver­di­en­stes auf, wenn mit diesem kein weit­er­er Beendi­gungstatbe­stand ange­sprochen wird.
2.
Soweit neben dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG hil­f­sweise für den Fall des Unter­liegens mit dem Bestandss­chutzbegehren ein Abfind­ungsanspruch auf tar­ifver­traglich­er Grund­lage ver­fol­gt wird, kommt ein Wer­tansatz wegen des Hil­f­santrags gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG regelmäßig nur dann in Betra­cht, wenn über diesen Antrag gerichtlich entsch­ieden wird.
3.
Gelangt ein solch­er Hil­f­santrag wegen des Obsiegens mit dem Haup­tantrag hinge­gen nicht zur Entschei­dung, ist der Hil­f­santrag auch dann nicht gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bei der Bil­dung des Gesamtwerts zu berück­sichti­gen, wenn dessen Einzel­w­ert den Wert des beschiede­nen Haup­tantrags übersteigt.
4.
Soweit bei der Bemes­sung des für die Gerichts­ge­bühren nach §§ 63 Abs. 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 2 GKG festzuset­zen­den Gesamtwerts ein unbeschieden­er Hil­f­santrag außer Ansatz zu bleiben hat, ist dieser Wert wegen des in § 32 Abs. 1 RVG begrün­de­ten Abhängigkeits­grund­satzes regelmäßig auch für die Berech­nung der Anwalts­ge­bühren maßge­blich. Für die abwe­ichende Fest­set­zung eines den Einzel­w­ert des Hil­f­santrags ein­schließen­den höheren Wertes auf der Grund­lage des § 33 Abs. 1 RVG verbleibt dann kein Raum.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…