Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 27.01.2023, AZ 8 Ta 254/22

Aus­gabe: 01–2023

1.
Ein neben dem Kündi­gungss­chutzantrag nach § 4 S. 1 KSchG angekündigter Beschäf­ti­gungsantrag, mit welchem in Abgren­zung zum Weit­erbeschäf­ti­gungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG der auf die Recht­sprechung des Großen Sen­ats des Bun­de­sar­beits­gerichts gestützte all­ge­meine Weit­erbeschäf­ti­gungsanspruch ver­fol­gt wird, kann auch dann als unechter Hil­f­santrag auszule­gen sein, wenn sich aus dem Wort­laut des Antrags dessen Bed­ingth­eit nicht unmit­tel­bar ergibt.
2.
Die Annahme eines mit dem Kosten­in­ter­esse der kla­gen­den Partei regelmäßig nicht vere­in­baren unbe­d­ingten Weit­erbeschäf­ti­gungsantrags erfordert ein­deutige Anhalt­spunk­te in der Klagebegründung.
3.
Ist der Weit­erbeschäf­ti­gungsantrag danach als unechter Hil­f­santrag auszule­gen, ist dafür bei ver­gle­ich­sweis­er Erledi­gung des Rechtsstre­its nach § 45 Abs. 4 GKG nur dann ein Wert anzuset­zen, wenn der Ver­gle­ich zur Frage der Beschäf­ti­gung über den Kündi­gung­ster­min hin­aus eine Regelung enthält.
4.
Da der Weit­erbeschäf­ti­gungsantrag auf tat­säch­liche Beschäf­ti­gung gerichtet ist, muss sich diese Regelung zur Frage der Beschäf­ti­gung nach dem Kündi­gung­ster­min und für einen vom Zeit­punkt des Ver­gle­ichss­chlusses her betra­chtet in die Zukun­ft reichen­den Zeitraum ver­hal­ten (im Anschluss an LAG Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 30.12.2015 — 5 Ta 71/15).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…