1. Bei dem Begriff des Gegen­stands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG han­delt es sich um einen selb­ständi­gen kosten­rechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betra­ch­tung erfordert. Eine Zusam­men­rech­nung hat dort zu erfol­gen, wo eine wirtschaftliche Werthäu­fung entste­ht und nicht ein wirtschaftlich iden­tis­ches Inter­esse betrof­fen ist

2. Wen­det sich die kla­gende Partei in einem Rechtsstre­it gegen die Beendi­gung ihres Arbeitsver­hält­niss­es und macht sie zudem im Wege der objek­tiv­en Klage­häu­fung Ansprüche auf Vergü­tungs­be­standteile gel­tend, deren Bestand von dem stre­it­i­gen Fortbe­stand des Arbeitsver­hält­niss­es abhängt, beste­ht nach dem stre­it­i­gen Beendi­gungszeit­punkt wirtschaftliche Iden­tität zwis­chen der Bestandsstre­it­igkeit und dem Stre­it über die Annahmeverzugsvergütung.
Betrof­fen sind regelmäßig auch die vom Bestand des Arbeitsver­hält­nis abhän­gen­den Sachbezüge. 

3. Das bet­rifft auch Ansprüche, die die kla­gende Partei im Hin­blick auf die nach dem Zeit­punkt des Ausspruchs ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung nicht mehr mögliche Fahrzeugnutzung gel­tend macht, weil der Arbeit­ge­ber das Fahrzeug – wie hier — zu diesem Zeit­punkt einge­zo­gen hat. 

4. Auch eine Zusam­men­rech­nung der Werte von Klage und Widerk­lage hat grund­sät­zlich nur dort zu erfol­gen, wo durch das Nebeneinan­der von Klage und Widerk­lage eine “wirtschaftliche Werthäu­fung” entste­ht, bei­de also nicht das wirtschaftlich iden­tis­che Inter­esse betreffen.

5. Eine solche wirtschaftliche Iden­tität von Klage und Widerk­lage liegt nach der von der Recht­sprechung entwick­el­ten “Iden­titäts­formel” dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerk­lage nicht in der Weise nebeneinan­der ste­hen kön­nen, dass das Gericht unter Umstän­den bei­den stattgeben kann, son­dern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendi­ger­weise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (vgl. BGH 6. Okto­ber 2004 – IV ZR 287/03, Rn. 8 f). 

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