Im Rah­men des Beschw­erde­v­er­fahrens nach § 33 Abs. 3 RVG kann die Berück­sich­ti­gung weit­er­er die Höhe des Ver­gle­ichsmehrw­erts bee­in­flussender Gesicht­spunk­te gel­tend machen werden. 

Das ist im Beschw­erde­v­er­fahren zuläs­sig, unab­hängig davon, ob die tat­säch­lichen Aus­führun­gen ergänzt oder berichtigt wer­den müssen (§ 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Beschw­erde­in­stanz ist eine voll­w­er­tige zweite Tat­sachenin­stanz (vgl. BGH 21. Dezem­ber 2006 – IX ZB 81/06, Rn. 20). 

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