1.Gibt ein GmbH-Geschäfts­führer eine Zahlung auf eine — wie er weiß — fin­gierte Forderung frei, um damit eine Pro­vi­sion­s­abrede zu hon­ori­eren, die gegen die unternehmensin­ter­nen Com­pli­ance-Vorschriften über zus­tim­mungs­bedürftige Geschäfte ver­stieß, kann darin eine Pflichtver­let­zung liegen, die einen wichti­gen Grund zur Kündi­gung des Anstel­lungsver­trages darstellt.

Den Geschäfts­führer ent­lastet dann nicht die Annahme, sein Mit­geschäfts­führer habe das Vorge­hen gebilligt.

2.Die Kündi­gung aus wichtigem Grund wegen gravieren­der Com­pli­ance-Ver­stöße eines Geschäfts­führers set­zt keine Abmah­nung voraus.

3.Die Ein­beru­fung der für die Beschlussfas­sung über die Kündi­gung zuständi­gen Gesellschafter­ver­samm­lung wird nicht unangemessen verzögert, wenn zur Aufk­lärung des Sachver­halts die konz­erneigene Com­pli­ance-Abteilung eingeschal­tet und dadurch eine Einar­beitungszeit erforder­lich wird. Es ist ein Gebot umsichtiger Ermit­tlun­gen, diese sorgfältig vorzu­bere­it­en und zu organisieren.

Eine Frist von 10 Wochen bis zur Abhal­tung der Gesellschafter­ver­samm­lung kann noch akzept­abel sein, wenn sich etwa wegen Urlaubs und dien­stlich­er Abwe­sen­heit die beab­sichtigte zeit­gle­iche Befra­gung mehrerer Per­so­n­en verzögert und sich aus den Befra­gun­gen weit­er­er Ermit­tlungs­be­darf ergibt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…