Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 03.03.2022, AZ 8 Ca 1229/20

Ausgabe: 02-2022

1. Gibt es zumindest potentiell gleichwertige Konkurrenzprodukte am Markt und trägt der Prozessgegner plausibel vor, dass Konkurrenten sich das zur Produktion dieser Produkte erforderliche Wissen mittels erlaubten Reverse Engineerings verschafft haben können, muss derjenige, der den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes in Anspruch nehmen möchte, im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass seinen Produkten am Markt nicht bekanntes Wissen zu Grunde liegt. Dazu bedarf es eines konkreten, insbesondere der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zugänglichen Sachvortrags. Darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen sind dabei insbesondere unterschiedliche Eigenschaften der Produkte, weil nur durch einen Produktvergleich nach objektiven Kriterien etwaige Rückschlüsse auf einen Wissensvorsprung gegenüber Konkurrenten gezogen werden können.

2. Bestreitet der Prozessgegner, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG getroffen wurden, muss derjenige, der den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes in Anspruch nehmen möchte, im Einzelnen und bezogen auf konkrete Informationen darlegen und ggf. beweisen, welche Schutzmaßnahmen er zur Geheimhaltung dieser Informationen ergriffen hat.

3. Eine allgemein gehaltene arbeitsvertragliche Regelung, die sich uferlos auf alle während des Arbeitsverhältnisses erhaltenen betrieblichen Informationen erstreckt (sog. Catch-all-Klausel) ist keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne von § 2 Nr. 1 b) GeschGehG. Es bedarf hierfür vielmehr einer konkreten und transparenten Regelung.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg…